Schadensersatz für Bankkunden bei Innenprovision

23.02.2009  • Bankrecht

Die Finanzkrise hat in den letzten Monaten nicht nur bei vielen Anlegern zu einer gewachsenen Skepsis gegenüber Bankern und Finanzberatern geführt; nein, auch die Gerichte sind bereit gegen Kreditinstitute und Vermögensverwaltungen zu entscheiden und so die Rechte der Kunden zu wahren.

Aktuell hat das Landgericht München I, 27 O 23950/07, eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wir berichteten „Banken müssen Provisionen offenlegen“ )aufgegriffen und eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Was war geschehen?

Wie so vielen Kunden wurde dem Kläger die Investition in einen geschlossen Immobilienfonds empfohlen. Nicht mitgeteilt wurde, dass die Bank selbst eine erhebliche Provision unmittelbar von der Fondsgesellschaft erhielt. Nach dem Vertragsschluss erhielt der Anleger nur zwei Jahre lang die versprochenen Ausschüttungen. Danach wurde mit unterschiedlichen Begründungen, wie fehlenden Anteilszeichnern, Baumängeln und Mietausfällen, Zahlungen verweigert. Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Bank erhebliche Provisionen vom Fonds erhalten hatte, verlangte er primär nicht deren Herausgabe, sondern Schadensersatz, weil ihm diese Information vorenthalten worden war. Das Gericht entschied, dass sich die Bank durch die Entgegennahme der Vergütung von der Fondsgesellschaft in Widerspruch zu ihrer Stellung als Berater gesetzt hätte und daher nicht mehr neutral bzw. zum Besten des Anlegers handelte, sondern vorrangig ihre eigene Interessen verfolgte. Dem Kläger gewährte es daher den geltend gemachten Schadensersatz. Im Ergebnis kann so erreicht werden, dass die Bank die Anteile zurücknimmt und wenigstens den Kaufpreis erstattet.

Diese Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüߟen, da nur so eine an den Interessen des Anlegers orientierte Beratung erfolgt und nicht nur der Ertrag des Finanzberaters gesichert wird.




Weitere Artikel des Autors:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.