Sachmangel bei 50%-Wahrscheinlichkeit von klinischen Symptomen

30.04.2009  • Pferderecht / Zivilrecht

Die Auseinandersetzung über die Frage, ob und wann ein Sachmangel beim Pferdekauf anzunehmen ist, wenn noch keine klinischen Befunde vorliegen, geht in die nächste Runde. Nachdem der BGH festgehalten hatte, dass rein röntgenologische Abweichungen von der Norm keinen Mangel begründen, hat das LG Nürnberg-Fürth, 14 O 10670/07, Urteil vom 17.12.2008, entschieden, dass ein solcher zumindest dann anzunehmen wäre, wenn die Wahrscheinlichkeit von klinischen Symptomen über 50% liegt.

Dies stellt nur scheinbar eine Abweichung dar. Tatsächlich lässt sich dies durchaus mit vergleichbaren Konstellationen, welche der BGH auch schon entschieden hat, in Gleichklang bringen. So reichte bei mit Altlasten belasteten Grundstücken bereits der konkrete Verdacht von erheblichen Kontaminationen um einen Mangel zu begründen. Weiter ist auch im sonstigen Bau- und Kaufrecht anerkannt, dass eine Schadensanfälligkeit einen Sachmangel darstellen kann.

Im Prozess ist daher entscheidendes Gewicht darauf zulegen, wie hoch die Gefahr des Eintritts einer tatsächlichen Verletzung/Lahmheit ist. Auf der Grundlage des bekannten Röntgenleitfadens wird man dies zumindest dann annehmen müssen, wenn die Klasse 4 erreicht wurde.




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