Rückforderung von Bearbeitungsgebühren, Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach

14.12.2012  • Bankrecht / Mönchengladbach / Zivilrecht

In den letzten Wochen häufen sich in unserer Kanzlei die Anfragen zur Rückforderung von Bankgebühren bei Darlehensverträgen. Regelmäߟig verlangen Banken für die Gewährung eines Kredits Bearbeitungsgebühren von bis zu mehr als drei Prozent. Schon bei einem Betrag von 10.000,00 € muss der Kunde so 300,00 € an Gebühren mitfinanzieren und für diese dann oft noch Zinsen zahlen. Diese zusätzlichen Kosten sind teilweise im sogenannten Kleingedruckten oder Preisaushängen versteckt, und selbst wenn sie im Vertrag gut erkennbar sind, meist nicht verhandelbar. Der Darlehensnehmer muss sich daher in sein Schicksal fügen und diese zusätzlichen Kosten tragen.

I. Ausgangslage

Aktuell sind nun einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen, z.B. OLG Dresden vom 29.09.2011, Aktenzeichen 8 U 562/11, die Bearbeitungsgebühren verschiedener Banken beanstandet und als unwirksam angesehen haben.

Auch wenn eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema bisher nicht ergangen ist, sehen sich viele Bankkunden ermutigt die Gebühren zurückzufordern. Aufgrund der aktuellen Entscheidungen ist dies auch durchaus aussichtsreich, wobei nicht vergessen werden darf, dass es noch immer -€“ auch sehr aktuelle -€“ untergerichtliche Entscheidungen gibt, die zu Gunsten der Banken entscheiden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass je versteckter die entsprechenden Klauseln im Vertrag sind oder eben in Aushängen ausgewiesen sind, die Chancen des Kunden steigen.

II. Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach

Erst vor kurzem hat aber auch das Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen 3 C 262/12, eine Bank verurteilt, die Bearbeitungsgebühren von 3,5 % zu erstatten. Das Gericht hat exemplarisch dargelegt, dass diese Gebühren nicht Teil einer Gegenleistung sind. Es handelt sich vielmehr um ein Entgelt für eine Dienstleistung, die die Bank im eigenen Interesse, zum Beispiel der Prüfung der Bonität, erbringe. Deshalb sei die Abwälzung auf den Kunden eine nicht akzeptable Benachteiligung des Kunden. Wird dieses Urteil rechtskräftig, kann sich der Kunde über eine Erstattung von 661,30 € freuen und die Bank auch noch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.

III. Weitere Bewertung

Zu beachten ist, dass es sich meist um Altfälle handelt. Gerade bei gröߟeren Finanzierungen ist der Kunde viele Jahre an die Bank gebunden. Ein Problem stellt sich deshalb hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche. Selbst wenn dem Kunden somit ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren und evtl. Zinsen zusteht, wird man hinsichtlich der Verjährung nur dann völlige Sicherheit haben, wenn die Auszahlung noch im Jahr 2009 erfolgte. Sollten Sie daher einen Vertrag in diesem Jahr geschlossen haben, kann man nur empfehlen noch in diesem Jahr Maߟnahmen zu ergreifen, die die Verjährung unterbrechen.

Hinsichtlich solcher Sachverhalte, die vor 2009 liegen muss in jedem Fall eine konkrete Prüfung im Einzelfall auch der Verjährung erfolgen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




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