Röntgenklasse II-III stellt keinen generellen Mangel dar

11.10.2007  • Pferderecht

Aufgrund eines aktuellen Beitrages in einer bekannten Fachzeitschrift, NJW 2007, 2895f. soll an dieser Stellt auf eine Entscheidung des BGH von Anfang 2007 zurückgekommen werden:

Die juristische Diskussion im Bereich des „Sach“-mangels beim Pferdekauf wird mittlerweile maߟgeblich vom Bundesgerichtshof geprägt, der mittlerweile zahlreiche Einzelprobleme behandelt hat. Nachdem zunächst geklärt wurde, dass die allgemeinen Mängelrechte auch auf Tiere anwendbar sind wurde sowohl die Unternehmereigenschaft von Hobbyzüchtern als auch der Status des Pferdes als gebrauchte Sache weitgehend geklärt.

Eine weitere wichtige Entscheidung, BGH, Urteil vom 7.2.2007, VIII ZR 266/06, behandelte die Frage, ob Röntgenbefunde der Klasse II-III des Röntgenleitfadens ohne klinische Befunde einen Sachmangel darstellen. Diese Frage wurde bisher kontrovers diskutiert und sowohl in der Rechtsprechung wie auch Literatur fand sich das gesamte Spektrum von Meinung von der Annahme eines generellen Mangels bis zur völligen Unbeachtlichkeit. Wie so häufig hat der BGH eine vermittelnde Ansicht vertreten und die Sache zurückverwiesen.

Festgehalten hat er dabei, dass man nicht automatisch von einem Mangel ausgehen kann, wenn ein ausdrückliche Regelung im Vertrag fehlt. Entscheidend ist dann zunächst, ob die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung beträchtigt ist, was ohne klinischen Befund nicht automatisch angenommen werden könne. Der Umstand, dass dennoch bei solchen Befunden regelmäߟig ein Preisabschlag erfolgt, sei allein unbeachtlich.

Für die Vertragsparteien bedeutet dies vor allem, dass sie sich im Vorfeld genau überlegen sollten, welche Maߟstäbe das Pferd erfüllen soll. Legt der Käufer Wert auf eine bestimmte Röntgenklasse so hat er dies im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Weiter kann nur empfohlen werden, bereits im Vorfeld eine Röntgenuntersuchung zu veranlassen, um dann eventuell vom Kauf abzusehen.




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