Rechtswidrige Kündigung von Sparverträgen

31.03.2020  • Allgemein

Zinsversprechen müssen eingehalten werden; auch wenn sich das Umfeld ändert.

Rechtswidrige Kündigung von Sparverträgen

Die Zinsen sind niedrig und die Auswirkungen des Coronavirus machen es sehr unwahrscheinlich, dass sich daran etwas ändert. Auch den Banken macht die Zinsentwicklung zu schaffen und so ist es erst einmal betriebswirtschaftlich verständlich, dass sich diese von alten Zinssparverträgen trennen wollen. Dies darf aber nicht rechtswidrig und unter Verletzung der vertraglichen Grundlagen geschehen und so sehen wir es als unsere Aufgabe an auf Seiten der Kund*inn*en die Einhaltung auch Jahre und Jahrzehnte zurückliegender Bonuszinsversprechen einzufordern.

Was ist konkret passiert?

Noch in den neunziger Jahren gaben Privatbanken, aber auch Volks- und Raiffeisenbanken und Bausparkassen äußerst langfristige Zinsversprechen von über 20 Jahren ab. Während die Kund*inn*en in den ersten Jahren eine eher – für damalige Verhältnisse – moderate (Grund-)Verzinsung erhielten, wuchs diese in den Folgejahren deutlich an oder wurden Zuschläge wie zum Beispiel Bonus- oder Sonderzinsen gewährt. Mit diesem Anreiz wurde die Kundenbindung erhöht und eine langfristige Anlagestrategie, sicher zum beiderseitigen Nutzen, vereinbart. Aufgrund der aktuellen Entwicklung versuchen die Kreditinstitute nun vorzeitig die Verträge zu kündigen um weitere Zinszahlungen zu vermeiden.

Wir mussten dabei feststellen, dass die Kündigung oft ohne rechtliche Grundlage erfolgte und oft nur allgemeine Begründungen gegeben wurden, ohne dass eine vertragliche Möglichkeit bestand den Vertrag zu beenden. Den Kund*inn*en können so vier- bis fünfstellige Zinszahlungen entgegen. Besonders bedauerlich ist, dass dies auch hier vor Ort in Mönchengladbach so praktiziert wurde.

Was ist zu tun?

Eine pauschale Beurteilung wäre nicht seriös, aber in der Tendenz ist doch festzustellen, dass sich eine konkrete Prüfung der damaligen Vertragsgrundlage lohnen kann. Gerade weil aktuell vergleichbare Angebote auf dem Markt nicht vorhanden sind, sollte bei langfristig geschlossen Sparverträgen eine genaue Prüfung erfolgen, ob die Kündigung der Bank zulässig ist oder nicht.

Gerne können Sie uns kontaktieren und eine kurzfristige Einschätzung Ihres Falles erhalten.




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