Pferd tritt Arzt: Tierhalter haften für Schäden

30.06.2009  • Pferderecht / Zivilrecht

Jeder Tierhalter sollte wissen, dass er für Schäden, welche die eigenen Tiere anrichten, nach § 833 BGB einstehen muss. Dabei ist es unerheblich, ob dem Besitzer selbst ein Vorwurf zu machen ist oder nicht. Es gilt: Verletzt ein Tier einen Menschen oder beschädigt eine Sache, muss der Schaden ersetzt werden. Eine Teilschuld kann allerdings den Geschädigten treffen, wenn er sich beispielsweise grob fahrlässig verhielt oder wenn er sich praktisch freiwillig der Gefahr aussetzte, wie zum Beispiel bei einer Reitbeteiligung auf dem Pferdehof.

 

Doch was ist, wenn der Halter einen Dritten mit Arbeiten an seinem Tier beauftragt und dieser zu Schaden kommt? Der Arzt, Hundefriseur, Hufschmied oder Bereiter erbringt dann seine Leistung tatsächlich „€œfreiwillig“€, aber natürlich vor allem um den Vertrag zu erfüllen und sein Honorar zu verdienen. Rechtlich interessant ist die Frage, ob durch dieses Vertragsverhältnis die Tierhalterhaftung ausgeschlossen wird. Setzt sich also der Tierarzt freiwillig der Gefahr aus?

 

Hierzu hat der BGH, Urteil vom 17.3.2009, VI ZR 166/08, nun entschieden, dass der Tierarzt nicht auf eigene Gefahr handelt, wenn er im Auftrag des Halters das Tier untersucht oder behandelt.  In diesem konkreten Fall hatte ein Pferd dem Arzt bei einer rektalen Fiebermessung durch einen Tritt einen Trümmerbruch des rechten Daumens zugefügt. Der Arzt hatte daraufhin vom Tierhalter Schadensersatz nach § 833 BGB verlangt.

 

Die Tierhalterhaftung schien der einzige Ansatz, um Schadenersatz zu bekommen, da ansonsten nur für ein Verschulden gehaftet wird und dem Tierhalter selbst kein Vorwurf zu machen war. Aber: Sowohl das Land- wie auch Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Sie begründeten dies damit, dass ein Abwägung zwischen dem Tier- und Berufsrisiko vorzunehmen wäre, welches letztlich zu Lasten des Arztes ginge.

 

Dem hat der Bundesgerichtshof widersprochen und die Sache zurück an das OLG verwiesen.  Ein grundsätzlicher Ausschluss sei nicht anzunehmen, da der Arzt nicht auf eigene Gefahr handle, sondern lediglich seine vertragliche Pflicht erfüllen wolle. Immerhin stehe es den Parteien zu im Vorfeld einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.

 

Das OLG muss nun klären, ob dem Arzt ein Vorwurf zu machen ist, weil er bei der Untersuchung möglicherweise nicht ordnungsgemäߟ handelte. Dann könnte der Anspruch zumindest um einen Verschuldensbeitrag des Arztes gemindert werden.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wichtig für alle Tierhalter: Sie können demnach beispielsweise zur Haftung gezogen werden, wenn das Pferd den Hufschmied tritt, der Hund seinen Friseur beiߟt oder die Katze den Tierarzt blutig kratzt.




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