Pferdeauktionen des Zuchtverbandes sind als öffentliche Versteigerungen privilegiert

15.04.2010  • Pferderecht / Zivilrecht

Nach den seit 2002 geltenden neuen Vorschriften zur Haftung beim Kaufvertrag ist es so, dass ein gewerblicher Pferdeverkäufer beim Verkauf an „€žprivat“€œ grundsätzlich für sämtliche Sachmängel, welche im ersten halben Jahr nach dem Kauf auftreten, haftet. Dies gilt nur dann nicht, wenn er nicht beweisen kann, dass diese erst nach ܜbergabe entstanden sind. Für den privaten Käufer ist das ein erheblichen Vorteil. Für ihn genügt es dass er innerhalb von sechs Monaten belegt, dass das Pferd einen Mangel aufweist. Keinesfalls muss er dies noch auf den Zeitpunkt der ܜbergabe rückbeziehen.

Eine Ausnahme besteht gem. § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB dann, wenn eine gebrauchte Sache, was entsprechend auch für Pferde gilt, im Rahmen einer öffentlichen Auktion erworben wird an der der Käufer teilnimmt. Es war lange umstritten, ob diese Vorschrift für Versteigerungen von Zuchtverbänden gilt. Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs hat nun mit Entscheidung vom 24.02.2010, VIII ZR 71/09 entschieden, dass diese Ausnahmevorschrift jedenfalls dann Anwendung findet, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator vom Zuchtverband beauftragt wurde. Es ist nicht notwendig, dass der Auktionator selbst der Veranstalter ist. Diese Klarstellung bedeutet für den Verbraucher, dass wenn er ein „€žgebrauchtes“€œ Pferd, was regelmäߟig dann der Fall ist, wenn es sich nicht mehr um ein Fohlen handelt, erwirbt, er besondere Vorsicht walten lassen muss.

Ein Kauf in der Gewissheit, dass kurzfristig auftretende Mängel schon auf den Verkäufer zurückfallen ist jedenfalls nicht mehr möglich und eine genaue Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Auktion sowie tierärztlicher Feststellungen ist von Nöten.

Für Rückfragen in diesem Bereich stehen wir gerne zur Verfügung.




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