P-Konto, das Pfändungsschutzkonto

08.01.2012  • Allgemein / Bankrecht

Private Schuldner, deren Konto gepfändet wird oder denen eine Pfändung droht, sollten ihr Girokonto baldmöglichst in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. „Seit dem 1. Januar 2012 ist ein wirksamer Kontopfändungsschutz nur noch mit dem so genannten P-Konto möglich“, sagt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Boris Wolkowski.

Das P-Konto sichert dem Kontoinhaber – bei entsprechendem Geldeingang – einen monatlichen Grundbetrag von derzeit 1028,89 Euro zu, der vor einer Pfändung geschützt ist. Automatisch und ohne zusätzlichen Gerichtsbeschluss. Dieser Betrag kann beispielsweise durch gesetzliche Unterhaltspflichten erhöht werden.

In ein P-Konto können nur bereits bestehende Girokonten umgewandelt werden – auch wenn sie bereits gepfändet werden oder wurden –,  allerdings darf jeder Verbraucher nur ein Konto führen. Nicht möglich ist die Umwandlung von  Konten, die von mehreren Personen gemeinschaftlich geführt werden.  In diesem Fall empfiehlt sich eine Aufteilung in Einzelkonten und die anschließende Umwandlung in P-Konten.

Ob der Verbraucher ein Girokonto bei einer Direkt- oder Filialbank eingerichtet hat, spielt keine Rolle. Ebenso kann eine Kreditkarte mit Girokontofunktion als P-Konto geführt werden, sofern sie sich im Guthaben befindet.

Selbst Geschäftskonten von Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern können vorübergehend in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Allerdings geht bei einigen Banken mit der Umwandlung in ein P-Konto einher, dass bestehende Dispokredite nicht mehr gewährt werden und EC-Karten nicht mehr genutzt werden können.

Kritisiert wird unter anderem vom Bundesverbraucherministerium, dass einige Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren von bis zu 15 Euro monatlich für die Führung eines P-Kontos verlangen. Auch einige  Gerichte haben sich dieser Meinung angeschlossen und fordern von den Banken, die Gebühren an die für Girokonten üblichen Sätze anzupassen.

Das Verbraucherschutzministerium verspricht sich von dieser Neuregelung, dass auch überschuldete Verbraucher weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilhaben können, ohne in eine zusätzliche Verschuldung zu geraten.




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