Ohne Rechnung ist nicht gleich ohne Gewährleistung

28.04.2008  • Vertragsrecht / Zivilrecht

„Mit oder ohne Rechnung?“ ist eine oft gestellte Frage bei der Beauftragung eines Handwerkers. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Sozialabgaben verleiten manche Unternehmer und/oder Besteller von Werkleistungen, wie Abdichtungs- oder Vermessungsarbeiten in zwei aktuellen Fällen des Bundesgerichthofs – VII ZR 42 und 140/07 -, dazu die Arbeiten „schwarz“ zu beauftragen und auszuführen.

Neben den steuer- und strafrechtlichen Problemen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies für die Beziehungen der Vertragspartner untereinander hat. Das höchste deutsche Zivilgericht hat nun nochmals bestätigt, dass ein solcher Vertrag grundsätzlich nichtig ist und zum Beispiel nicht auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten geklagt werden könne. Zu klären war aber vorrangig die Frage, ob gegen den Unternehmer noch Sachmängelansprüche geltend gemacht werden konnten. Nachdem die Instanzgerichte dies zunächst abgelehnt hatten und so den Auftraggeber praktisch rechtlos stellten, was gerade bei Werkleistungen am Haus zu immensen Folgeschäden und -ansprüchen führen kann, hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass auch in einem solchen Fall eine Haftung für fehlerhafte Arbeiten besteht, da es treuwidrig wäre sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu berufen. Auch wenn die Abrede auf den Verzicht einer Rechnung den Vertrag unwirksam macht, so sei dem Unternehmer doch klar, dass sein Gegenüber keinesfalls auf Mängelrechte verzichten wolle. Für den Besteller einer Werkleistung bleibt somit dennoch ein Schutz. Nicht zu unterschätzen sind aber die bestehenden Beweisprobleme über Art, Umfang und Qualität der geschuldeten Arbeiten, welche oftmals nur aus einer – hier ja meist fehlenden – schriftlichen Fixierung des Vertrages ersichtlich wird. Auch in der vertraglichen Beziehung bleibt die Vergabe von Arbeiten ohne Rechnung daher ein hohes Risiko, von dem man aus anwaltlicher Sicht nur abraten kann.




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