Nutzungsausfallentschädigung auch beim Rücktritt möglich

03.12.2007  • Zivilrecht

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH, VIII ZR 16/07, Urteil vom 28.11.2007, grundsätzlich anerkannt, dass man auch bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag Nutzungsausfall geltend machen kann.

Die Käuferin hatte eine Entschädigung vom Verkäufer verlangt, nachdem sie den Wagen wegen eines Mangel zurückgegeben und erst rund drei Wochen später ein anderes Fahrzeug erworben hatte. Da ihr für diese Zeit kein Fahrzeug zur Verfügung stand, wollte sie – wie bei einem wegen eines Unfalls nicht nutzbaren KfZ – Ersatz haben.

Der BGH erkannte diese Möglichkeit anders als die Instanzgerichte an, da die Interessenlage grundsätzlich vergleichbar wäre. In der Sache erhielt die Klägerin aber dennoch keinen Ausgleich, da sie zuvor einen Unfall mit einem Dritten unabhängig vom Sachmangel erlitten hatte und sie sich diesen Schaden anrechnen lassen musste oder den Schaden hätte reparieren lassen müssen bevor sie den Wagen zurückgab.

Wegen des Unfalls hätte sie den Wagen ohnehin nicht fahren können, so dass der Rücktritt keinen darüber hinausgehenden Nutzungsausfall begründete.




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