Nur rechtzeitiger Zahlungseingang verhindert Verzug

17.07.2008  • Bankrecht / Zivilrecht

Die verspätete Zahlung einer Geldschuld lässt regelmäߟig den Verzug eintreten, was nicht nur einen Zinsanspruch entstehen lässt, sondern auch weitere Kosten für Mahnungen, Inkossounternehmern oder Rechtsanwälte nach sich ziehen kann. Der Zeitpunkt in dem der geschuldete Betrag eingeht, ist daher von erheblicher Bedeutung. Sieht man sich nur die klassische Zahlungsweise „in bar“ an, so ist die Lösung einfach, da die ܜbergabe des Geldes die Erfüllung der Verbindlichkeit dokumentiert.

Schwierig wird es hingegen, wenn wie heute bei vielen Geschäften üblich, per ܜberweisung gezahlt wird. Zunächst scheint man geneigt eine Zahlung nur dann anzunehmen, wenn das Geld tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Gerade in Deutschland wurde aber bisher vertreten, dass ein Geldbetrag im Sinne des Gesetzes bereits erhalten wird, wenn die ܜberweisung innerhalb der Zahlungsfrist veranlasst worden ist. Als Begründung wurde genannt, dass Bearbeitungsfristen der Bank nicht zu Lasten des Schuldners gehen könnten.

Diese Ansicht hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer Entscheidung vom 3.4.2008, C-303/06, nun abgelehnt.  Nach Vergleich der verschiedenen Textfassungen der zugrundeliegenden EU-Richtlinie ist es zur Verhinderung oder Beendigung des Zahlungsverzugs notwendig, dass der geschuldete Geldbetrag tatsächlich dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Jegliche Verzögerung geht damit zu Lasten des Schuldners.

Gerade bei knappen Fristen oder hohen Zinsbelastungen ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die ܜberweisung rechtzeitig beauftragt und schnellstmöglich durchgeführt wird. Innerhalb Deutschlands sind die Banken dabei verpflichtet die Gutschrift spätestens am nächsten Tag zu bewirken. Leider zeigt die Erfahrung, dass dies nur allzuoft nicht eingehalten wird. Bei erheblichen Folgekosten besteht so nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Bank ein hohes Risiko, so dass man auf eine rechtzeitige Bearbeitung achten sollte.




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