Neuer Röntgenleitfaden 2007 für die Kaufuntersuchung in Kraft

08.04.2008  • Pferderecht

Im Dezember 2007 hat die 3. Röntgenkommission eine überarbeitet Version des Röntgenleitfadens veröffentlicht. Neben einigen tatsächlichen Erweiterungen hinsichtlich der Bewertung der Röntgenbefunde bei Pferden, wurden auch Vorbehalte aus der Rechtspraxis aufgegriffen.

Besonders zwei Punkte sind herauszuheben:

Zunächst wurde die Klasseneinteilung durch die Verwendung von Prozentangaben bezüglich der Wahrscheinlichkeit von klinischen Problemen in der Zukunft konkretisiert. Dem Tierarzt wird so eine klare Linie für die Einordnung der Befunde gegeben, ohne dass sein grundsätzlicher Ermessensspielraum beschnitten wird. Für alle Beteiligten wird so transparent, welche Bedeutung die Feststellungen tatsächlich haben. Zumindest mittelbar ergibt sich hieraus auch, dass der Tierarzt eine Prognose über die weiter mögliche Entwicklung schuldet, was in der Vergangenheit teilweise vehement bestritten wurde.

Weiter hat eine begrüߟenswerte Klarstellung zur Frage der Mitteilungspflicht von Befunden in der Zwischenklasse II – III stattgefunden. Vorher war nicht ausdrücklich festgelegt, ob diese mitgeteilt werden mussten oder nicht. Je nach vertretener Klientel wurde mal behauptet, dass eine Pflicht erst am Klasse III entstehe bzw. alle Befunde höher als II, also auch II-III, angezeigt werden müssten. Dies führte in der Vergangenheit zu äusserst unterschiedlichen Entscheidungen, wenn ein Gericht mal der einen oder anderen Ansicht folgte. Eine seriöse Einschätzung war daher gerade bei dieser im Zweifel oft verwandten Gruppe nicht möglich. Der Leitfaden bestimmt nunmehr, dass diese Befunde im Untersuchungsprotokoll mitgeteilt werden müssen.

Aufgrund der Bedeutung des Leitfadens muss man Tierärzten daher raten, dass sie selbst dann, wenn sie eine Einordnung und Bewertung ohne den Leitfaden vornehmen, derartige Befunde mitteilten müssen. Schon in der Vergangenheit war der Leitfaden als Standart für die Untersuchung angesehen worden, so dass er bei der Bewertung des Verhaltens des Tierarztes in jedem Fall heranzuziehen ist.




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