Neue Regeln für Finanzvermittler ab 2013

14.12.2012  • Bankrecht

Spätestens seit der Lehman-Pleite im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, den Bereich der Finanzdienstleistungen zum Schutz des Verbrauchers besser zu regeln. Zum Beginn des Jahres 2013 werden daher wichtige Reformen wirksam.

I. Neue Ausbildungsstandards

Zunächst einmal wird die notwendige Qualifikation, welche regelmäߟig über die Industrie- und Handelskammern zu erwerben ist, neu gefasst. Die Anforderungen werden so wesentlich konkretisiert um einen Mindeststandard zu sichern. Wenigstens einmal jährlich hat er daneben seine Arbeitstätigkeit, z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer klären zu lassen.

II. Genaue Darstellung des Anlageprodukts

Für den Kunden besonders relevant ist weiter, dass sehr konkret dargestellt wird, dass der Anlagevermittler nur redliche Informationen und Produktinformationen zur Verfügung stellen darf und dem Kunden regelmäߟig alle zur Verfügung stehenden Unterlagen übergeben werden müssen. So soll der Kunde ein umfassendes Bild erhalten.

Inhaltlich muss die Beratung darüber aufklären, welche Probleme bei einem Verkauf des Anlageprodukts entstehen können. Insbesondere kann es nötig sein auf einen beschränkten Verkaufsmarkt oder hohe Kursschwankungen hinzuweisen. Beides kann dazuführen, dass ein schneller Ausstieg aus der Anlage erschwert ist.

Wichtig ist auch, dass mögliche Folgekosten und Nachschusspflichten beschrieben werden. Nur so kann der Kunde erkennen, ob neben dem (Teil-)Verlust des angelegten Geldes eventuell noch weitere Kosten zu tragen sind. Denn noch schlimmer, als investiertes Geld zu verlieren, ist es sicher, „€žfrisches Geld“€œ hinterherwerfen zu müssen, ohne dass absehbar ist, ob sich dies rentiert.

Schlieߟlich müsse die steuerlichen Auswirkungen dargestellt werden. Hier kam es in der Vergangenheit zum Beispiel bei Film- und Schiffsfonds zu erheblichen, im Einzelfall existenzbedrohenden Nachforderungen des Finanzamtes.

III. Orientierung an Kundenwunsch und -wissen

Dies alles muss dann mit den Informationen über den Anleger und dessen Anlagezielen abgeglichen werden. Gerade hier setzt auch die schon seit längerem eingeführte Dokumentationspflicht an. Durch die schriftliche Zusammenfassung soll sichergestellt werden, dass der Kunde wirklich das erhält was zu ihm passt. Gerade hier ist sich aber auch jeder selbst verantwortlich, aufmerksam zu verfolgen, ob die eigenen Kenntnisse und Wünsche zutreffend dargestellt worden sind.

Schlieߟlich muss der Anlagevermittler persönlich offenlegen, ob er Zuwendungen Dritter erhält und über den Gesprächsverlauf ein Beratungsprotokoll anfertigen.

IV. Fazit

Insgesamt ist zu begrüߟen, dass die Anforderungen an Anlagevermittler klarer gefasst werden. Aus Kundensicht bedauerlich ist allerdings noch immer, dass es dem Einzelnen obliegt, einen Beratungsfehler zu beweisen. Durch die nun gestellten Anforderungen kann die Beweisführung aber erleichtert werden. Gerade dann, wenn ein Beratungsprotokoll gefertigt und vorgelegt wird, besteht aber auch eine hohe Verantwortung des Kunden, dieses genau durchzulesen und zu überprüfen, ob die dort getätigten Angaben stimmen.




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