Nachweisbar gekündigt

19.03.2012  • Allgemein / Arbeitsrecht / Ihr gutes Recht

Der Zugang einer Kündigung sollte nachweisbar sein.
Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, wenn sie die Kündigung durch einen Boten überbringen lassen. Der Bote muss bezeugen können, dass es sich dabei um die Kündigung handelt und sollte auf einer Kopie des Dokuments genau notieren, wann er wem und wo das Original übergeben hat. Zustellungen per Einschreiben sind gefährlich – auch mit Rückschein. Wenn nämlich die Arbeitgeber die Post nicht abholt, ist ihm die Kündigung nicht zugegangen, gilt also als nicht erfolgt. Kündigungen per Fax, SMS oder E-Mail sind nicht gültig, da ihnen die für die Rechtsmäßigkeit notwendige, handschriftliche Unterschrift im Original fehlt. Sie entsprechen damit nicht der notwendigen Schriftform nach § 623 des BGB.




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