LG Mönchengladbach erklärt „einmalig laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ der Targobank für unwirksam

30.09.2015  • Bankrecht / Zivilrecht

Seit vielen Jahren beschäftigt die Frage der Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren Banken und Kunden sowie deren Anwälte und die Gerichte.

Höchstrichterlich geklärt ist, dass die einfache Abrechnung derartiger Gebühren auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist. Mittlerweile verzichten die meisten Banken auch auf eine entsprechende Kostenbelastung beim Kunden und preisen diese Beträge zum Beispiel über die Zinsen ein.

Ein andere Strategie hat die Targobank gewählt, die schon vor rund drei Jahren – also vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes – Ihren Kunden zwei alternative Kredite angeboten: Einen sogenannten Basiskredit ohne weitere Kosten und einen Individualkredit mit Sonderleistungen, der dafür mit einem „einmaligen laufzeitabhängigen Individualbeitrag“ bepreist ist. Seitens der Bank wurde dieses System damit erklärt, dass der Kunde für die gezahlte Vergütung kurz gesagt einen besseren Service und größere Flexibilität erlangt.

Hiergegen wurden von Kundenseite verschiedene Einwände erhoben. Hauptansatzpunkt ist, ob mit diesem Beitrag tatsächlich eine individuelle Leistung angeboten wurde und es tatsächlich zu einer individuellen Vereinbarung kam. Obwohl es eigentlich selbst erklärend ist, muss man vorausschicken, dass die bloße Bezeichnung als Individualbeitrag nicht ausreichend ist.

Mittlerweile liegen einige Entscheidung des für die Targobank örtlich zuständigen Amtsgerichts Düsseldorf vor, welches diesen Beitrag als unwirksam ansah. Die Berufungen der Targobank werden vom Landgericht Düsseldorf regelmäßig durch Beschluss zurückgewiesen. So schön dies für die Kunden ist, bedeutet dies auch, dass eine höchstrichterliche Klärung nicht erfolgen konnte, da gegen diese Beschlüsse kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

Nun hat das Landgericht Mönchengladbach in zweiter Instanz in einem ausführlichen und gut begründeten Urteil ebenfalls den Individualbeitrag als unwirksam angesehen und unseren Mandanten eine vierstellige Erstattung verschafft. Darüber hinaus hat es – wegen der zugestandenermaßen nicht einfachen Rechtsfragen mit Relevanz für die Allgemeinheit – die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit festgestellt und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Wir sind gespannt, ob die Targobank diese „Möglichkeit“ nutzt, oder auf eine endgültige Klärung vor dem BGH verzichtet. Betroffene Kunden können wir jedenfalls nur empfehlen entsprechende Ansprüche zu prüfen. Zumal für Verträge aus 2012 zum Ende dieses Jahres die Verjährung droht.

 




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