Kunden haben Recht auf Neuberechung des Rückkaufswerts

09.12.2009  • Versicherungsrecht

Für die Vermögensplanung waren jahrzehntelang Lebensversicherungen der Deutschen liebstes Kind. Durch den Wegfall von Steuervorteilen und drastische Senkungen des Garantiezinses hat sich dies aber schon stark geändert.

Ein davon unabhängiges immerwährendes Ärgernis war die Abrechnungspraxis der Versicherer im Fall der vorzeitigen Kündigung. Gerade in den ersten Jahren sind die Abschlussgebühren und Provisionen im Verhältnis zu den Zahlungen so hoch, dass oft gar kein auszahlbares Guthaben besteht. Dies liegt an einer von der Versicherungswirtschaft selbst enwickeltem Berechnungsmethode, dem sogenannten Zilmer-Verfahren. Dies führt dazu, dass alle Provisionen und Gebühren bei der Versicherung und dem Makler verbleiben, obwohl der Vertrag gar nicht zu Ende geführt wird.

Das Landgericht Hamburg hat nun in mehreren Entscheidungen vom vom 20.11.2009 entschieden, dass die Vertragsklauseln die zu einer so deutlichen Verkürzung des Rückkaufswertes führen unwirksam sind. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer mit höheren Rückzahlungen rechnen können und bei schon erfolgten Kündigungen noch Nachforderungen stellen können.

ܜberraschen kann diese Entscheidung freilich nicht. Der BGH hatte schon 2001 und 2005 entschieden, dass die entsprechenden Klauseln unwirksam sind. Offensichtlich war es aber für die Versicherungswirtschaft lukrativer die unwirksamen Klauseln in den Verträgen zu lassen und auf dieser Basis falsch abzurechnen als die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts zu beachten.

Sollten Sie fragen zu diesem Themenkomplex haben oder eine Beratung über die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.




Weitere Artikel des Autors:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.