Kündigung wegen CORONA?

Haben Sie eine Kündigung wegen Corona erhalten? Einen Kündigungsgrund „Corona-Virus/Covid-19/Corona-Krise“ gibt es jedoch nicht. Sie genießen auch während der Corona-Krise den gleichen Kündigungsschutz wie immer!

Wenn mich der Arbeitgeber wegen CORONA kündigt?

Sollte Ihr Arbeitgeber wegen der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wäre hierfür ein Kündigungsgrund erforderlich.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung allein wegen der Corona-Krise wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt, auch wenn Ihr Arbeitgeber Umsatzeinbußen hatte und nun sparen müsste.

Ohnehin ist zu prüfen, ob überhaupt Ihre Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Bei der Auswahl von mehreren Mitarbeitern ist zudem auch die soziale Auswahl zu beachten.

Sollte es zu Zahlungsschwierigkeiten des Betriebes kommen und damit auch zur Nichtzahlung Ihres Lohns, so kann u.a. Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht werden. Auch gibt es für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld anzumelden oder „Zwangs“-Urlaub sowie Freistellung im gegenseitigen Einvernehmen als milderes Mittel zu gewähren. Damit wäre zumindest der Arbeitsplatz gesichert, bis die Corona-Krise weiter gelockert wird oder schließlich vorbei ist.

Kurzarbeit ohne Vereinbarung möglich?

Die Kurzarbeit kann entweder bereits in Ihrem Arbeitsvertrag oder nachträglich durch gegenseitige Vertragsergänzung oder auch durch den Betriebsrat geregelt sein.

Sollte Ihr Arbeitgeber versuchen, die Kurzarbeit einseitig ohne eine Vereinbarung oder ohne einer Betriebsvereinbarung durchsetzen, so sollten Sie dieses Vorgehen Ihres Arbeitgebers rechtlich prüfen lassen.

Aufhebungsvertrag oder Änderungskündigung?

Sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, so sind nicht nur der Kündigungsschutz zu beachten sondern auch die Folgen (Sperre beim Arbeitslosengeld I, Anrechnung einer möglichen Abfindung auf das Arbeitslosengeld I, etc.). Vor der Unterzeichnung sollten Sie sich den Aufhebungsvertrag umfänglich prüfen lassen.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber eine Änderungskündigung (= Kündigung des alten Vertrages und zugleich ein Angebot zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen) vorlegen, kann dies zur Verringerung der Arbeitszeit und damit auch des Arbeitslohnes führen.

Was kann ich gegen eine Kündigung tun?

Sobald Ihnen das Kündigungsschreiben tatsächlich zugeht, ist innerhalb von 3 Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Lassen sie sich hierfür von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und wie die Aussichten für eine entsprechende Abfindung oder auch für einen Arbeitsplatzerhalt aussehen.

Sie sollen sich ferner unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 3 Tagen, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos (online) melden.

Vor einer Klageerhebung ist auch eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, um eine einvernehmliche und damit auch kosten-reduzierende Lösung zu finden.




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