Blaumachen mit Ansage: Kündigung
Eine angekündigte „Krankheit“ kann Grund zur fristlosen Kündigung geben.
Die Selbstbeurlaubung oder die Drohung, man werde bei Verweigerung des Urlaubswunsches einfach krankfeiern, beschäftigten die Arbeitsgerichte schon häufig. Bereits die Ankündigung des Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen „gelben Schein“ abzugeben, ist an sich geeignet, die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu bereits 1992 entschieden. Die Erklärung des Arbeitnehmers, „er werde krank“, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht krank war und sich auch noch nicht krank fühlen konnte, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt.
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