Kostenerstattung gegen die Rechtschutzversicherung bei außergerichtlichem Vergleich

16.12.2013  • Versicherungsrecht / Zivilrecht

Neben der eigentlichen rechtlichen Beratung und Vertretung ist für das gute Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant auch die offene und nachvollziehbare Klärung des Honorars notwendig. Gut ist es dann, wenn ein Ratsuchender eine Rechtsschutzversicherung auf seiner Seite hat, da hiermit eine wesentliche Sorge, nämlich das Risiko hoher Kosten, ausgeräumt werden kann.

Leider ist unsere Erfahrung aber, dass Rechtsschutzversicherungen immer zurückhaltender mit Zusagen und Zahlungen sind und leider oftmals auch rechtlich nicht haltbare Einwände erheben.

Ein häufig eingewandter Vorwand ist, dass bei einem Vergleich zwischen den Streitenden die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen muss, wenn (so ein Standardtextbeispiel) „€ždie Kosten nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen“€œ.

Dieser Regelung liegt grundsätzlich das nachvollziehbare Ansinnen zu Grunde, Kostenzugeständnisse zu vermeiden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zwar in der Sache einen guten Vergleich abschlieߟt, aber z.B. alle Kosten -€“ auch die des Gegners -€“ übernimmt und somit seine Versicherung belastet. Leider hat diese Regelung auch eine Schattenseite: Wenn die Versicherung, nachdem man sich auf ein durchaus vernünftiges Ergebnis geeinigt hat und beide Parteien sich über die gegnerischen Kosten keine Gedanken gemacht haben und jeweils nur die eigenen Kosten tragen wollten. In diesen Fällen lassen Rechtsschutzversicherungen den eigenen Versicherungsnehmer oft im Regen stehen und dieser muss selbst seinen Anwalt bezahlen. Besonders auf die Spitze getrieben wird dies dann, wenn der Anwalt sehr zügig und kurzfristig eine Lösung gefunden hat und die Rechtsschutzversicherung dann nicht nur die durch den Vergleich entstehenden Kosten nicht übernehmen will, sondern sämtliche Kosten, also auch die für die vorher ergangenen Schreiben und Telefonate, nicht zahlt oder zurückverlangt.

In diesem Bereich möchten wir auf eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinweisen. Dieser hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (AZ 4 ZR 213/11) entschieden, dass zumindest im außergerichtlichen Bereich der genannte Ausschluss nur dann greift, wenn der Versicherungsnehmer überhaupt einen so genannten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hatte und zumindest durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, dass er keinen Kostenersatz von der Gegenseite möchte. Gerade in den Fällen, in denen man sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme wehrt, ist dies meistens nicht der Fall. Verlangt der Gegner z.B. Zahlung und einigt man sich vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme, dass die Forderung nicht besteht, muss die Versicherung somit die Kosten tragen. In einem solchen Fall ist zunächst schon fraglich, ob der Mandant wirklich auf einen Kostenersatz verzichtet hat. Vor allen Dingen fehlt allerdings ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, auf den man hätte verzichten können. Wir können daher nur allen Versicherungsnehmern raten, in diesen Fällen standhaft zu bleiben und unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung die Deckung einzufordern. Mit dem Verweis auf die genannte Entscheidung ist es auch uns gelungen, den Mandanten von den Kosten freizustellen.

Selbstverständlich sind wir auch bei diesen versicherungsrechtlichen Themen gerne hilfreich an Ihrer Seite.




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