KfZ-Garantie kann an Herstellerwerkstätten geknüpft werden
In einer aktuellen Entscheidung vom 12. Dezember 2007 hat der Bundesgerichts, VIII ZR 187/06, entschieden, dass Autohersteller ihre Garantieversprechen an eine regelmäßige Wartung in Vertragswerkstätten koppeln dürfen.
Geklagt hatte der Käufer eines Mercedes-Benz, weil innerhalb der 30-jährigen Garantie Roststellen auftraten. Zwar hatte er den Wagen regelmäßig warten lassen, dafür allerdings nicht wie in der Garantie gefordert, dass Vertragswerkstättennetz von Daimler genutzt. Der BGH lehnte deshalb seine Ansprüche ab, da eine solche Kopplung der Garantie über die allgemeines Sachmängelhaftung hinaus wegen deren besonderer Bedeutung zulässig sei.
Die dadurch bedingte besondere Bindung an die Vertragswerkstätten könnte als zulässige Gegenleistung für die Garantie angesehen werden. Der Kunde selbst könnte entscheiden, ob er diesen – regelmäßig kostenintensiveren – Service in Anspruch nimmt oder auf ihn verzichtet, wenn er freie Werkstätten beauftragt.
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