Keine Gebühren für Schätz- oder Besichtigungstermine
Eine Bank ist nicht berechtigt ist, in ihren AGB Schätz- oder Besichtigungsgebühren für die Wertermittlung von Gebäuden zu vereinbaren.
Auf eine entsprechende Klage der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht Düsseldorf der Praxis mancher Banken für Darlehensverträgen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ende bereitet.
Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen solche Gebühren für Schätz- oder Besichtigungstermine die Kunden unangemessen. Der Grund: Die Prüfung der der Bank angebotenen Sicherheiten des Kreditnehmers erfolge ausschließlich im Interesse der Bank und daher sei eine Gebühr von bis zu 260,00 € nicht berechtigt (OLG Düsseldorf, 5. November 2009, Az. I – 6 U 17/09).
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