Kein Verzug durch bloße Rechnungslegung mit Fristsetzung
In einer für Unternehmer wichtigen Entscheidung hat der BGH, III ZR 91/07, Urteil vom 25. Oktober 2007, die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges nach Rechnungslegung geklärt. Danach ist es nicht ausreichend eine Rechnung bloß mit einem Zahlungsziel zu versehen um gegenüber einem Verbraucher den Verzug zu begründen.
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist hierzu in der Regel eine weitere Mahnung notwendig. Ein Zahlungstermin ist nur dann verzugsbegründend, wenn er bereits im Vertrag festgehalten wurde. Die nachträgliche einseitige Festlegung durch den Gläubiger reicht hingegen nicht.
Der Verzug tritt in der Regel allerdings auch 30 Tage nach Rechnungslegung ein. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn er auf diese Folgen eindeutig hingewiesen wurde, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Nicht ausreichend ist die bloße Setzung einer Frist. Die Rechnung muss hingegen ausdrücklich festhalten, dass nach Ablauf von 30 Tagen der Verzug einsetzt.
Dies ist nicht nur für die Geltendmachung von Verzugszinsen bedeutsam, sondern insbesondere für den Ersatz von Anwaltskosten. Wurde der Anwalt zu einem Zeitpunkt mandatiert in dem der Schuldner noch nicht im Verzug war, so können die Kosten in Ermangelung einer anderen Rechtsgrundlage nicht wirksam eingeklagt werden.
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