Jobcenter übernimmt PC-Zuschuss für Hartz IV-Familien!

18.06.2020  • Allgemein / Mönchengladbach / Sozialrecht

Infolge der Corona-Pandemie müssen sich auch Schulkinder den neuen Umständen anpassen. Allerdings sind Kinder aus Familien im Hartz IV-Bezug besonders häufig im Nachteil. Denn ohne einen internetfähigen Computer können Schulkinder nicht am Online-Unterricht teilnehmen.

Das Landessozialgericht Essen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 22.05.2020 (Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B) bestätigt, dass Schulkinder einen sog. „pandemie-bedingten“ Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes (Computer, Laptop, Tablet etc.) auf Zuschussbasis haben.

Denn im Regelbedarf ist der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör (Scanner, Drucke, Software-Paket, Headset, Maus etc.) zur Teilnahme an dem pandemie-bedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld nicht berücksichtigt, obwohl es sich hierbei um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für die Bildung und Teilhabe handelt.

Wie gehe ich gegenüber dem Jobcenter vor?

1. Fragen Sie zunächst in der Schule nach, ob Ihre Kinder eventuell einen Leih-Computer für die Zeit des Online-Unterrichtes zu Hause erhalten können?

2. Wenn Nein, dann bitten Sie die Schule um Ausstellung einer Computer-Notwendigkeitsbescheinigung. Diese sollte zumindest dem Jobcenter klar machen, dass jetzt ein Schulcomputer notwendig ist und welches Zubehör (Drucker, Scanner, Software, Headset etc.) hierfür benötigt wird.

3. Stellen Sie unverzüglich einen Antrag beim Jobcenter auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Schulcomputers nebst erforderlichem Zubehör; auch ohne eine schulische Computer-Notwendigkeitsbescheinigung.

Machen Sie in Ihrem Antrag klar, dass das Jobcenter innerhalb von 1 bis 2 Wochen zu entscheiden hat, da ein längeres Warten für Ihre Kinder unzumutbar ist und bitten Sie das Jobcenter um eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag.

Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

1. Wenn der Antrag abgelehnt wird, so können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und bei Erhalt eines sog. Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einlegen.

2. Da aber ein Widerspruchsverfahren etwa 3 Monate und ein Klageverfahren bis zu einem Jahr oder mehr dauern kann, kann auch ein sog. einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet werden. In so einem Fall wird das Gericht innerhalb weniger Wochen über Ihren Antrag entscheiden, wenn u.a. die Anschaffung des Schulcomputers dringend erforderlich ist und das Widerspruchs- und Klageverfahren nicht abgewartet werden können.

Was mache ich, wenn ich hierbei anwaltliche Hilfe brauche?

Wir können Sie in jeder Phase des Verfahrensstandes (Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren) vertreten.

Um die Erfolgsaussicht Ihres Anliegens überprüfen zu können, bringen Sie bitte alle in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen bzw. Bescheide (Korrespondenz mit dem Jobcenter) mit zum Besprechungstermin.

In der Regel benötigen wir für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage einen sog. Beratungshilfeschein, den Sie sich vorher beim örtlichen Amtsgericht besorgen können.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens würden wir für Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen. Dafür benötigen wir in der Regel den Jobcenter-Bescheid, den Mietvertrag und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

 

Auch in Zeiten der Corona-Krise können Sie sich immer an uns wenden!




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