Internationale Zuständigkeit bei fehlerhafter Anlageberatung
Ein Aspekt bezüglich der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits und gerade des Kostenrisikos ist die Frage an welchem Gericht eine Klage eingereicht werden kann. Gerade bei Bank- und Anlagegeschäften sind die Vertragspartner oft im Ausland ansässig und es besteht die Gefahr nach allgemeinen Grundsätzen am Sitz des Gegners klagen zu müssen. Dies bringt neben erhöhten Kosten und Zeitaufwand vor allem die Frage nach dem anwendbaren Recht mit sich.
Der Bundesgerichtshof, VI ZR 34/07, Urteil vom 6. November 2007, hat aktuell Fragen der Internationalen Zuständigkeit in einer Entscheidung gegen einen in der Schweiz lebenden und arbeitenden Manager geklärt. Danach kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch dann gegeben sein, wenn das Anlageinstitut im Ausland sitzt und sämtliche Transaktionen dort getätigt wurden. Für den Kläger kann es ausreichen, dass lediglich eine Fehlberatung durch einen Dritten im Inland erfolgte und dort sein Vermögensschaden eintrat. Zu beachten ist allerdings, dass mit der Schweiz – ebenso wie mit vielen anderen europäischen Ländern – besondere Abkommen gelten, die bei der Zuständigkeitsfrage Klärung bringen. Zumindest hier haben Anleger deshalb gute Chancen an einheimischen Gerichten zu klagen, wobei immer eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld vorgenommen werden sollte. Immerhin hatten in dieser Auseinandersetzung die Instanzgerichte zunächst die Zuständigkeit abgelehnt.
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