Informationspflicht des Anlageberaters
Das OLG Düsseldorf, I-6 U 144/06, Urteil vom 13. Dezember 2007, hat entschieden, dass der Anlageberater gerade auch bei einem ausländischen Investment nicht nur allgemein über die Chancen und Risiken der Anlage aufklären muss, sondern auch Berichte in der Fachpresse zu berücksichtigen und mitzuteilen habe. Diese Informationen hat er sich im Vorfeld über Druckerzeugnisse und das Internet zu verschaffen. Gerade die Mitteilungen der Bankenaufsicht für Finanzdienstleistungen müssten ständig beachtet werden. Eine ältere Entscheidung des BGH, WM 1993, 1455ff., wurde zum weiteren Beleg für diese Verpflichtung zititiert. Den Berater entlastete nicht, dass er von einem Kollegen positive Mitteilungen erhalten hatte und andere mit der Anlage gute Erfahrungen gemacht hatten. Der Berater hat sich vielmehr einen eigenen Eindruck zu verschaffen.
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