Hoffnung für Bucher der Suite No. 3 GmbH

02.04.2009  • Zivilrecht

Die Buchung über das Internet wird immer beliebter. Die Werbung mit Sonderangeboten, Wochenendreisen und Gutscheinen verlockt viele Reisende nicht unmittelbar über das Hotel, sondern mit einem Drittanbieter einen Vertrag zu schlieߟen. Leider sind diese Anbieter oft genauso schnell wieder vom Markt verschwunden, wie sie aufgetaucht sind. Nach aggressiver Werbung mit Lockvogelangeboten werden zwar zunächst die Gebühren eingezogen und Gutscheine an die Bucher verteilt. Da aber zwischen Buchung/Zahlung und Reiseantritt oftmals Monate liegen, geschieht es nicht selten, dass das Unternehmen bis dahin schon insolvent geworden ist. Ein Beispiel ist die Suite No. 3 GmbH aus Stralsund, über deren Vermögen am 1.2.2009 die Insolvenz eröffnet wurde. Rund 12.000 Gläubiger melden Ansprüche an. Für die Beteiligten Hotels bedeutet dies zumeist, dass sie keine Zahlung mehr erhalten werden. Als Folge werden massenhaft bereits gebuchte Aufenthalte storniert. Für den Kunden, der schon in Vorleistung gegangen ist, würde dies bedeuten keine Gegenleistung mehr zu erhalten. Hier allerdings dürften sich die Hotels irren, denn aufgrund der Formulierung der Gutscheine und wohl auch der Absprache zwischen dem Aussteller und den Hotels, ist davon auszugehen, dass der Bucher durch die Zahlung und Erhalt der Bestätigung einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hotelbetreiber erhalten hat. Die Erfahrung jedenfalls zeigt, dass gerade dann wenn auch schon ein entsprechender Emailkontakt – zum Beispiel wegen des konkreten Reisezeitraums – zum Hotel bestand, dieses seine ursprünglichen Rechtsstandpunkt, die Buchung stornieren oder erneute Zahlung an sich verlangen zu können, nicht mehr aufrecht erhält.

Wenn daher wenig Hoffnung besteht, das Geld vom insolventen Unternehmen zu erhalten, so kann doch empfohlen werden, entsprechend auf das Hotel selbst einzuwirken.




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