Gesetz zur Familienpflegezeit

Mit 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Familienpflegezeit in Kraft getreten. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer bei den Arbeitgebern. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber es ihren Mitarbeitern auf freiwilliger Basis ermöglichen sollen, für die heimische Pflege von Angehörigen ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Während der Pflegephase wird das Gehalt ebenfalls reduziert. Ein Beispiel: Wer seine Vollzeitstelle auf eine Halbtagsstelle reduziert, erhält während der Pflegezeit 75 Prozent des zuletzt gezahlten Bruttoeinkommens. Nach Ablauf der höchstens zwei Jahre andauernden Familienpflegezeit muss der Arbeitnehmer wieder Vollzeit arbeiten, erhält aber weiterhin solange 75 Prozent seines Bruttolohnes bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Die Arbeitgeber sollen mit diesem Modell finanziell nicht belastet werden, deswegen ist geplant, dass ihnen der Bund über die KfW-Bankengruppe ein zinsloses Darlehen gewährt, das erst zurückbezahlt werden muss, wenn der Arbeitgeber die Phase der reduzierten Arbeitszeit abgeschlossen hat.

Vorgesehen ist, dass die Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit eine Versicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abschließen müssen.




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