Forderungserlass für Verbraucher – BGH erstreckt Widerruf des Kreditvertrages auf die Restschuldversicherung
Wichtiger Bestandteil vieler Finanzierungen und Umschuldungen ist die Restschuldversicherung: Die Gewährung eines Kredites wird oftmals vom Abschluss einer Versicherung gegen verschiedene Risiken wie Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit oder Tod abhängig gemacht. Die hierfür entstehenden Kosten summieren sich je nach Fall auf einen fünfstelligen Betrag und werden meist im Rahmen einer Einmalzahlung direkt beim Darlehensabschluss von der Bank finanziert. Der Schuldner muss so weitere Kosten von 10 bis 15 % der Darlehenssumme extra aufnehmen. Auf diesen Betrag fallen dann weiter Zinsen von oftmals über 10 % an.
Auf den ersten Blick mag eine solche Versicherung durchaus Sinn machen, da sich der Schuldner gegen die genannten Risiken absichert. Tatsächlich führt dies vor allem zu einer Absicherung der Bank, da diese nicht mehr befürchten muss, dass der Kunde durch Arbeitslosigkeit zahlungsunfähig wird oder die Forderung im Nachlass nicht bedient wird. Schließlich fällt für den Abschluss regelmäßig eine nicht unerhebliche Provision an, die sich Bank und Mitarbeiter teilen können.
Der Kreditnehmer hat hingegen zunächst einmal nur höhere Kosten zu tragen, ohne dass abzuschätzen ist, ob ihm die Versicherung irgendwann mal etwas nützt. Schließlich sind zum Beispiel reine Risikolebensversicherungen am Markt durchaus schon für unter 10,00 € monatlich erhältlich und auch Berufsunfähigkeitsversicherungen günstiger zu erhalten.
Bei einer Überprüfung des Darlehensvertrages oder Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers ist daher immer zu überlegen, ob man die Restschuldversicherung nicht zumindest kündigt. Der BGH hat nun mit einer Entscheidung vom 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09, einen weiteren Weg eröffnet um von der ungeliebten Versicherung loszukommen.
Anders als die Instanzgerichte und einer von Seiten der Versicherungen begrüßten Kommentarmeinung hat er festgestellt, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherung verbundene Geschäfte darstellen. Tatsächlich stellt es sich für den Schuldner meist so dar, dass er den Kredit nicht ohne die Versicherung erhält. Zumindest wird diese durch die unmittelbare Finanzierung in rechtlicher Hinsicht mit dem Darlehen verbunden. Die Bank hat deshalb beim Vertragsschluss in vielen Fällen nicht auf das Widerrufsrechts hingewiesen. Die Folge ist, dass die Fristen für den Widerruf nicht laufen und somit jederzeit der Vertrag durch einseitige Erklärung aufgehoben werden kann.
Was bedeutet das? Der Schuldner hat somit auch nach Jahren noch die Möglichkeit, die Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages und als Folge den Kreditvertrag zu widerrufen. Als Folge muss er zwar das Darlehen zurückzahlen, doch werden seine Tilgungsraten angerechnet. Der Clou ist nun, dass die Versicherung von Anfang an unwirksam ist und aus dem Darlehensbetrag herausgerechnet wird, und auch die Zinsen hierauf zu erstatten sind. Auf einen Schlag kann so der Kreditrückstand um bis zu 20 % gesenkt. Weiter können bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen möglicherweise bessere Konditionen im Rahmen einer Neufinanzierung erzielt werden.
Grundlage des Widerrufs ist aber eine konkrete rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Für Rückfragen, ob Ihnen der Widerruf möglich ist stehen wir gerne zur Verfügung.
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