Falsche Angaben über Mieteinnahmen rechtfertigen Rückgabe einer Schrottimmobilie

07.12.2007  • Bankrecht / Immobilienrecht

Das Brandenburgische OLG, 3 U 100/06, Urteil vom 7.11. 2007, hat entschieden, dass evident unrichtige Angaben des Vermittlers über eine Immobilie, zum Beispiel bezüglich der Mieteinnahmen, einen Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank und den Rücktritt vom Kaufvertrag begründen können.

Die dortigen Kläger hatten eine Wohnung erworben, nachdem Ihnen der Vermittler, wie sich später herausstellte, deutlich überzogene Mieteinnahmen vorgespiegelt hatte. Dies ergab sich weil die Mietausschüttungen in den Vorjahren erheblich unter den behaupteten Erlösen lagen. Das Gericht führte aus, dass sich die finanzierende Bank das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen muss, da sie auf Grund einer ständigen Geschäftsbeziehung institutionalisiert mit diesem zusammenarbeitete.

Weiter habe sie auch nicht die notwendigen Nachforschungen über die Angaben unternommen. Grundsätzlich sei eine Bank hierzu zwar nicht verpflichtet, doch müssten weitere Prüfungen erfolgen, wenn zum Beispiel das Geschäftsgebaren des Vermittlers bekanntermaߟen unseriös ist und die Kalkulation der Mieteinnahmen bereits früher fehlerhaft waren. Hat sich die Bank nicht um eine Prüfung gekümmert, so muss sie beweisen, dass Ihr die tatsächliche Schieflage nicht bekannt noch erkennbar war.

Die Rechte von Opfern unseriöser Immobilienvermittler wurden so auch gegenüber den Banken gestärkt, wenn diese nicht unmittelbar in den Verkauf einbezogen waren.




Weitere Artikel des Autors:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.