Erstattung des Bearbeitungsentgeltes auch bei Bausparkassen möglich

04.02.2015  • Bankrecht

Im bankrechtlichen Sektor war die zweite Jahreshälfte 2014 davon geprägt, dass viele Kunden – wenn auch oft erst mit anwaltlicher Hilfe – erfolgreich Bearbeitungsentgelte für ihre Kreditverträge zurück erhielten. Der Bundesgerichtshof hatte im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die Erhebung dieser Entgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig war und noch für Zeiträume von bis zu 10 Jahren zurückverlangt werden können. 

Ausdrücklich war dies vor allen Dingen für Konsumentenkredite entschieden worden. Einige Randbereiche waren allerdings ungeklärt. Manche Banken wollten Bearbeitungsentgelte z.B. nicht zurückzahlen, wenn es um Immobiliengeschäfte und grundbuchrechtlich abgesicherte Darlehen handelte, noch immer ungeklärt ist, ob auch Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen sind, die KfW-Mittel bedienen und schließlich stellten sich auch die Bausparkassen auf den Standpunkt, dass für ihre Produkte die Bearbeitungsentgelte nicht zurückzuzahlen wären. Dabei stützten sie sich auf teilweise sehr weit zurückliegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bei denen die Frage der Zulässigkeit solcher Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen noch gar nicht im Fokus stand. 

Auch jetzt ist es noch so, dass keine Entscheidung auf höchster Ebene ergangen ist. Dennoch ist es uns in den vergangenen Monaten gelungen sowohl außergerichtlich, wie auch gerichtlich gegenüber Bausparkassen die Rückzahlung entsprechender Bearbeitungsentgelte erfolgreich durchzusetzen. Auch wenn von den Bausparkassen oft behauptet wird, dass man die Rechtsprechung nicht auf die Fälle übertragen kann, in denen ein Bausparvertrag und ein entsprechendes Darlehen gewährt wurde, so sind einige von ihnen doch umgeschwenkt und haben erkannt, dass zumindest das Risiko einer gerichtlichen Niederlage zu hoch ist und fangen an die entsprechenden Beträge zzgl. Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. 

Ganz aktuell haben wir in diesem Sinne von mehreren Bausparkassen für unseren Mandanten positive Schreiben erhalten und können nur empfehlen, auch in diesem Bereich noch einmal die Erstattung der Bearbeitungsentgelte zu prüfen und die Verträge durchzusehen. Dabei ist zu beachten, dass für Verträge bis einschließlich Ende 2011 die Ansprüche wohl verjährt sein dürften. Für die Folgejahre sehen wir allerdings gute Chancen noch eine Erstattung zu erhalten.

 




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