Erstattung der Bearbeitungsgebühr auch bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen möglich

08.04.2015  • Bankrecht / Immobilienrecht / Vertragsrecht

Im Rahmen unserer regelmäßigen Erfahrungsberichte über die erfolgreiche Geltendmachung von Bearbeitungskosten für unsere Mandanten sprechen wir diesmal über grundbuchgesicherte Darlehen.

Zahlreiche Banken haben sich lange Zeit auf den Standpunkt gestellt, dass für Darlehen, die der Finanzierung eines Grundstücks dienten und mit einer entsprechenden grundpfandrechtlichen Besicherung ausgestattet waren, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr nicht anwendbar wäre. Tatsächlich war es so, dass in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes von 2014 entweder bloße Konsumentenkredite beurteilt wurden oder ganz allgemein die Klausel zur Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren angegriffen worden war.

Mittlerweile können wir allerdings feststellen, dass die Banken diese Rechtsansicht nicht mehr aufrechterhalten. Tatsächlich fällt es auch schwer einen Unterschied in der Vertragsgestaltung und damit Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren und allgemeinen Geschäftsbeziehungen nur daran festzumachen, ob das Darlehen mit einer Grundschuld besichert ist. Die Banken schwenken daher sowohl außergerichtlich wie auch in Mahn- bzw. Klageverfahren um und zahlen die entsprechenden Bearbeitungsgebühren zzgl. Zinsen zurück. Gerade bei den doch regelmäßig recht hohen Grundstücksfinanzierungen kommen so regelmäßig vierstellige Beträge zusammen, die wir zu Gunsten unserer Mandanten erstattet bekommen. In diesen Fällen lohnt sich daher in jedem Fall, noch einmal den Inhalt des Vertrags und bezahlten Gebühren zu überprüfen.




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