Einordnung des Anlegers als „risikobewusst“ entlastet Vermittler nicht automatisch

21.12.2007  • Bankrecht

Ein häufiger Streit entbrennt über die ordnungsgemäߟe Aufklärung eines Anlegers über das Risiko seiner Investitionen. Gerade dann wenn sich das Risiko realisiert hat, also ein erheblicher Kursverlust eingetreten ist, wird behauptet, dass dieses im Vorfeld nicht ordentlich dargestellt wurde oder nicht dem eigenen Anlageprofil entsprach. Dem Vermittler obliegt dann häufig der Beweis, dass er die wesentlichen Kriterien der Anlage und Strategie seines Kunden zutreffend besprochen hat. Dies ist mittlerweile gerade bei Banken oftmals standardisiert und wird regelmäߟig wiederholt. Auch der unabhängig tätige Vermittler muss dies beachten und lässt sich oftmals sein Beratungsergebnis abzeichnen.

Der BGH, III ZR 100/06, Urteil vom 25.10.2007, hat nun entschieden, dass die Einordnung des Anlegers als „risikobewusst“ zumindest dann nicht ausreicht eine Umschichtung aus einer Kapitallebensversicherung in einen Investmentfonds zu rechtfertigen, wenn alle weiteren Bezeichnungen, wie „sicherheitsorientiert, konservativ und gewinnorientiert“ ebenfalls angekreuzt waren. Anlagevermitteler müssen daher dafür Sorge tragen die Strategie zutreffend und abgrenzbar zu bezeichnen.




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