CORONA und HARTZ IV

Das sog. „Sozialschutz-Paket“ soll Selbstständigen, sozialen Diensten, Älteren, Erwerbsgeminderten und Familien den Zugang zu Sozialleistungen erleichtern und damit die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie möglichst abfedern.

Grundsicherung für Selbständige, Ältere und Erwerbsgeminderte

Für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige kann die aktuelle Situation existenzbedrohend werden. Sie verfügen in aller Regel kaum über finanzielle Rücklagen. Zudem haben sie keinen Zugang zu Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. In einem vereinfachten Verfahren sollen sie daher schnell und unbürokratisch Grundsicherungsleistungen erhalten. Dazu werden unter anderem

  • die Vermögensprüfungen ausgesetzt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die beschlossenen Maßnahmen greifen.

Das Gesetz stellt damit sicher, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Unterstützung für soziale Dienstleister:

Die sozialen Dienstleister in Deutschland sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Epidemie einbringen. Doch auch sie sind infolge der aktuellen Lage akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Um sie zu erhalten, unterstützt sie die Bundesregierung mit Zuschüssen. Das betrifft u.a. Einrichtungen für behinderte Menschen, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren.

Kinderzuschlag für Familien:

Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Epidemie erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Geprüft werden soll nicht mehr das Einkommen aus den vergangenen sechs Monaten, sondern nur das vom vergangenen Monat. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.

Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, wurde eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt – ohne erneute Einkommensprüfung. Damit können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

WICHTIG:

Die Sozialhilfeträger (Jobcenter, Grundsicherungsamt und Bundesagentur für Arbeit) werden die Leistungen in der Regel vorläufig (also nicht abschließend geprüft) bewilligen. Dies kann für Sie bedeuten, dass bereits nach Ende der Corona-Pandemie über die bewilligten Leistungen abschließend unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entschieden wird und Sie mit entsprechender Erstattungsforderungen rechnen müssen.

Lassen Sie sich die Bescheide zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüfen. Hierfür können Sie sich vom örtlichen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein ausstellen lassen.




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