Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte: Der Widerruf eines Darlehensvertrages ist ohne Rücksicht auf die Beweggründe möglich

17.03.2016  • Allgemein / Bankrecht / Versicherungsrecht

In der letzten Zeit haben zahlreiche Gerichte – auch im unmittelbaren örtlichen Umfeld unserer Kanzlei – die Wirksamkeit eines Widerrufs abgelehnt, da der Kunde „rechtsmissbräuchlich“ handele. Obwohl Banken nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt und diesen Fehler jahrelang nicht behoben hatten, sollte der Kunde nicht widerrufen können. Begründet wurde dies teilweise damit, dass er den Vertrag lange Jahre pflichtgemäß bedient habe und die Bank daher auf das Bestehen des Vertrages vertraue und sich auf den Fortbestand eingerichtet hätte. Außerdem dürfe man den Vertrag nicht widerrufen, nur um sich bessere Konditionen zu sichern

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies unerheblich ist. Lediglich in besonderen Fällen, zum Beispiel dann, wenn es dem Kunden um eine Schädigung des Vertragspartners geht, kann der Widerruf ausgeschlossen sein.

Dies Stärkung der Verbraucherrechte wird von uns begrüßt und liegt auf der Linie des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema.

Pressemitteilung 16.3.2016




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