Bundesgerichtshof kippt Bearbeitungsgebühren

14.05.2014  • Allgemein / Bankrecht

An dieser Stelle haben wir schon mehrfach über eigene Rechtsstreitigkeiten zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren berichtet. Nun hat der BGH in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass derartige Gebühren unzulässig sind, wenn sie für Tätigkeiten erhoben werden, die im eigenen Interesse der Bank erbracht werden (Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

Da wir an dieser Stelle nicht die Berichterstattung in der Tagespresse wiederholen wollen, soll hier vor allem die Bedeutung für den Kunden noch einmal dargestellt werden.

Zunächst bedeutet das Urteil, dass jetzt jeder Kunde zumindest ab dem Jahr 2011 überprüfen sollte, ob er Bearbeitungsgebühren bezahlt hat. Hier wird in den meisten Fällen ein Anspruch bestehen. Es ist nun zu hoffen, dass die Kreditinstitute auch auf einfache Anschreiben der Kunden reagieren und das Geld zurückzahlen. Bisher hatten die Banken, gerade im Raum Mönchengladbach, erst nach Einreichung einer Klage die Ansprüche anerkannt.

Bei älteren Vorgängen  steht noch immer die Frage im Raum, ob Ansprüche, die mehr als drei Kalenderjahre zurückliegen, noch erfolgreich durchgesetzt werden können. Auch wir vertreten Mandanten mit solchen „Altfällen“. Hier zeigen sich noch immer verschiedene Lösungsansätze bei Bankanwälten, Richtern und Verbrauchervertretern. Möchten Sie sich daher bei Vorgängen aus dem Jahr 2010 oder früher auf einen Rechtsstreit einlassen, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich eine vorherige rechtliche Prüfung. Auch hier schlagen die Gerichte aber häufig zumindest eine quotale Regelung vor.

In laufenden Gerichtsverfahren stellt sich ebenso die Frage nach der Verjährung. Hier wurde zugunsten unserer Mandanten auch in klageabweisenden Urteilen und bei niedrigen Streitwerten die Berufung zugelassen. Wir gehen daher davon aus, das weitere Fälle vor dem BGH entschieden werden.

Sobald wir hier eine rechtskräftige Entscheidung erzielt haben, werden wir weiter berichten.




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