BGH zum Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen in der Ehe

12.06.2008  • Bankrecht / Familienrecht

Zur Sicherung der Existenz und eines gewissen Lebensstandards des Schuldners sowie auch als Anreiz weiter Arbeiten zu gehen, sind Lohnzahlungen nicht vollständig pfändbar. Die Freigrenzen richten sich dabei nach dem Einkommen und den unterhaltsberechtigten Personen. Innerhalb dieser Grenzen ist es Gläubigern nicht nur nicht möglich direkt beim Arbeitgeber zu pfänden, sondern auch ein Zugriff auf das Konto auf dem die Zahlungen eingehen ist ausgeschlossen.

In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof, VII ZB 32/07, Beschluss vom 27. März 2008, nun eine besondere Konstellation zu entscheiden: Dem Gläubiger waren beide Ehepartner zur Zahlung verpflichtet und er erwirkte eine Pfändung des Kontos der Ehefrau, welche alleinige Kontoinhaberin war. Zu klären war, ob eine Pfändung auch in die Beträge möglich war, welche aus Lohnzahlungen an den Ehemann erfolgten und auf dem Konto eingingen. Bei einer rein formalen Betrachtung wäre dies möglich, da das Gesetz nur Lohnzahlungen des Kontoinhabers schützt. Die Ehefrau erhielt aber kein Gehalt und der Ehemann war nicht Kontoinhaber.
Dennoch hat der BGH die Pfändung – ebenso wie in einer ähnlichen Konstellation bei Sozialleistungen – als unwirksam angesehen, da die rein banktechnische Besonderheit der Kontenführung der Eheleute keine Ąnderung der allgemeinen Grundsätze zum Schuldnerschutz bedinge. Der Gläubiger werde nicht benachteiligt, wenn die Pfändung unwirksam ist, weil die Schuldner auch eine andere Lösung gegenüber der Bank hätten wählen können, die einen Zugriff ausgeschlossen hätte.

Aus anwaltlicher Sicht ist dennoch zu empfehlen, sich als Kontoinhaber eintragen zu lassen.




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