BGH verteidigt Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehensverträgen

13.07.2016  • Bankrecht

In zwei aktuellen Entscheidung, Az.: XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15, hat der Bundesgerichthof die Rechte der Verbraucher beim Widerruf von Darlehensverträgen weiter gestärkt. Nachdem gerade die Bankenseite – oftmals erst kurz vor dem Verkündungstermin – einem Urteil aus dem Weg gegangen war, konnten nun noch einmal wichtige Fragen geklärt werden.

Am Ende hilft der BGH!

In den letzten Monaten, ja Jahren, war es für Verbraucher deutlich schwieriger geworden den Widerruf eines Darlehensvertrages durchzusetzen. Dies fing damit an, dass die Banken vorgerichtlich sowohl gegenüber den Kunden wie auch den Anwälten nur selten Entgegenkommen zeigten und eine einvernehmliche Lösung verweigerten. Gleichzeitig warfen sie ihren Kunden – oft geleitet von ihren Rechtsvertretern – unlauteres Verhalten und eigensüchtige Motive vor. Auch die Instanzgerichte urteilten tendenziell eher zugunsten der Banken und und sahen Fehler in der Belehrung als generell nicht gravierend oder im konkreten Fall unerheblich an. Weiter seien die Rechte verwirkt, würden rechtsmissbräuchlich ausgeübt oder von widerrufsfremden Gründen getragen. Hierzu hat der BGH nun im Sinne des Verbraucherschutzes erneut zahlreiche Argumente entkräftet.

Keine generelle Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit

Die Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 501/15 hat klargestellt, dass ein Widerruf selbst Jahre nach vollständiger Rückzahlung möglich ist. Die Ausübung dieses Rechtes ist auch nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und die Motivation des Kunden nur ein Aspekt in der Bewertung. Im konkreten Fall muss nun das vorher befasste Gericht erst einmal wichtige inhaltliche Fragen klären und kann nicht – wie wir es leider auch schon erlebt haben – die Prüfung dadurch vereinfachen, dass dem Kunden unlautere Motive unterstellt werden.

Keine Prüfungspflicht von Fristen durch den Kunden

In der zweiten Entscheidung wurde eine besonders häufig verwandte Formulierung überprüft. Es enthielt die Fußnote:“ Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Schon der Wortlaut legt nahe, dass es hier für den Kunden nicht ersichtlich ist, wie lange er tatsächlich widerrufen kann. Die Banken verteidigten sich regelmäßig damit, dass dies ein mehr oder weniger rein interner Hinweis sei. Zumindest im Zusammenhang mit der weiter unklaren Formulierung, dass „die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, greift dieses Argument nicht durch.

Wie geht es weiter?

Beide Verfahren behandelten Verträge, deren Widerruf jetzt aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 22.6.2016 nicht mehr möglich ist. Hier sind die Banken daher durch den Gesetzgeber geschützt; dessen Anliegen Rechtssicherheit zu schaffen, kann man zwar nachvollziehen, doch wird das oben aufgezeigte kundenunfreundliche Geschäftsgebaren der Banken in gewissem Maße belohnt.

Wer – vorsorglich – bis dahin aber den Widerruf erklärt hatte, verfügt nun über klarere Aussichten für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche. Hinzuweisen ist auch darauf, dass für Verträge, welche nach dem 10.6.2010 geschlossen worden sind, diese Gesetzesänderung nicht gilt und sich auch hier weiter eine Prüfung lohnt.

Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung!




Weitere Artikel des Autors:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.