BGH behandelt Haftung des Veranstalters eines Springturniers
Nicht nur das Pferdekaufrecht, sondern auch Schadensereignisse sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidung bis hin zum Bundesgerichtshof. In einer Entscheidung vom 23.9.2010, Aktenzeichen III ZR 246/09, wurden Haftungsfragen des Ausrichters eines Reitturniers geklärt.
Was war passiert?
Ein Reitverein hatte ein Turnier ausgeschrieben und in den „Allgemeinen Bedingungen“ die Haftung begrenzt. So sollte nicht für das Verhalten Dritter Personen gehaftet werden, waren Schadensersatzansprüche ausgeschlossen worden und niedergelegt worden, dass die Veranstalter keine Vertragsverhältnisse zu den Besuchern, Besitzern und Teilnehmern begründen wollen.
In dem Turnierparcours war bei einer Kombination hinter einem Oxer ein Fangständer platziert mit dem das Pferd einer Teilnehmerin kollidierte. Als Folge hiervon starb das Pferd. Der Eigentümer des Pferdes nahm den Veranstalter daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Einwendungen des Veranstalters basierten auf folgenden Punkten:
1. Zum Eigentümer würde keine vertragliche Bindung bestehen.
2. Der Fangständer sei vom Parcourschef und Turnierrichter aufgestellt worden; für diesen Personenkreis müsse der Ausrichter nicht haften.
3. Durch die Allgemeinen Bestimmungen sei die Haftung wirksam ausgeschlossen.
4.Die Reiterin träfe ein erhebliches Mitverschulden; jedenfalls müsse sie sich die sogenannte Tiergefahr anrechnen lassen.
Sowohl die Instanzgerichte wie auch der BGH ließen dies nicht durchgreifen.
Zwar sei es zutreffend, dass kein unmittelbarer Vertrag mit dem Eigentümer des Pferdes, dem Vater der Reiterin, bestanden bestand, doch sei dieser in den Schutzbereich des Vertrages mit der Teilnehmerin eingeschlossen. Es ist durchaus typisch, jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass ein Dritter ein Pferd für ein Turnier zur Verfügung stelle.
Selbst wenn vom Verband die Vorgabe bestehe, einen Parcourschef einzusetzen, hafte der Veranstalter dennoch nach § 278 BGB, für dessen Handeln, da dieser in Erfüllung der Verpflichtung des Ausrichters tätig werde. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht notwendig.
Auch der sehr weitreichende Haftungsausschluss war unwirksam, da er gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstieß. Nach § 309 Nr. 7 a) + b) BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbeziehungen die Haftung für bestimmte Teilbereiche insbesondere Körperschäden nicht ausgeschlossen werden. Eine Begrenzung im Bereich der Sachschäden, unter welche der tragische Verlust des Pferdes rechtlich fällt, wäre zwar möglich doch muss dies dann auch klar zum Ausdruck kommen und hierauf begrenzt werden. Da keine Abgrenzung vorgenommen worden war, war der Haftungsausschluss insgesamt unwirksam.
Einen Reitfehler konnten die Gerichte schließlich nicht erkennen. Auch die gesetzliche Tierhalterhaftung, die sogenannte Tiergefahr, führte nicht zu einer Anspruchsminderung. Allgemein ist es so dass der Halter für Schäden haftet, die das Pferd verursacht unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft. Dies kann auch zu einer Senkung eigener Ansprüche führen. In einem Fall wie hier in dem der eine Teil schuldhaft handelte ist eine solche Berücksichtigung hingegen nicht geboten, so dass der Anspruch nicht gekürzt werden musste.
Für den Turnierausrichter bedeutet dies, dass mit einfachen Mitteln eine im Einzelnen durchaus verständliche Begrenzung des Haftungsrisikos nicht möglich ist. Auch die Teilnehmer sollten sich aber genau ansehen, wie konkret der Veranstalter die Bedingungen formuliert. Im Grundsatz könnte die Haftung durchaus in Teilbereichen begrenzt werden. Beide Seiten sollten daher auch über Versicherungen in diesem Bereich nachdenken um neben dem traumatischen Ereignis selbst nicht auch noch finanzielle Probleme zu meistern zu müssen.
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