Bei einem Darlehen sind formularmäߟige weite Sicherungsabreden gegenüber Dritten unzulässig

14.12.2007  • Bankrecht

Bei der Besicherung eines Darlehens bedienen sich Banken oftmals anderer Personen und deren Vermögen, insbesondere Grundstücken, weil dem Schuldner selbst nicht nur liquide Mittel fehlen, sondern oftmals kein Vermögen vorhanden ist oder dieses bereits bis an die Grenze belastet ist. Die Bank kann dabei ein Interesse haben die Sicherheit nicht nur auf die aktuellen Forderungen, sondern auch auf zukünftige zu erstrecken. Hierzu bedient sie sich Sicherungsabreden mit denen zum Beispiel alle bestehenden und künftigen Forderungen gedeckt sein sollen. Für den Dritten ist so im Zeitpunkt der Hingabe der Sicherheit nicht erkennbar, in welcher Höhe er haften wird. Das OLG Celle  hat nun in einem Urteil vom 24.10.2007,  Az.: 3 U 97/07, festgehalten, dass eine derartige sogenannte weite Sicherungsabrede in einem Formularvertrag als überraschende Klausel nach § 305c BGB nicht wirksam ist und eines ausdrücklichen und eindeutigen Hinweises bedarf. Ansonsten haftet der Dritte allenfalls für die im Zeitpunkt der Unterschrift bekannten Forderungen.




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