Befristung des Anspruches auf Ehegattenunterhalt

04.04.2008  • Familienrecht

Mit Urteil vom 28.3.2008, Az.: 18 UF 120/07, hat das Oberlandesgericht Celle den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau nach ca. 13 Ehejahren auf einen Zeitraum von 2,5 Jahren befristet.

Die Ehepartner waren seit Anfang 1994 verheiratet und haben sich im Jahre 1999, nach etwa 5,5 Jahren des ehelichen Zusammenlebens getrennt. Die Ehe wurde Ende 2007 geschieden, wobei der Scheidungsantrag bereits in 2003 bei Gericht eingereicht worden ist. Das Einkommen des Ehemannes ist wesentlich höher als das – teilweise fiktiv zugerechnete – Einkommen der Ehefrau, der zudem noch ein Wohnvorteil zugerechnet wird.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Ehefrau keine berufsbedingten Nachteile durch die Ehe entstanden seien; ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch sei daher unbillg.

Da sich die Ehefrau jedoch auf den durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandard eingerichtet habe und ihr insoweit eine ܜbergangsfrist zuzubilligen sei, sah das OLG – trotz der bereits im Jahre 1999 erfolgten Trennung – eine sofortige Einstellung der Unterhaltszahlungen als nicht gerechtfertigt an und sprach der Ehefrau Aufstockungsunterhalt bis Mitte 2010 zu.




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