Bank muss Auszahlung vom Sparbuch beweisen

02.07.2008  • Bankrecht / Zivilrecht

Das Sparbuch mag manchem als antiquierte Anlageform erscheinen, war aber jahrelang des Deutschen liebstes Kind. Eine besondere Bedeutung hatte es, weil die Bank an jeden, der es vorlegte, zahlen konnte, und der eigentliche Inhaber sich dies entgegenhalten lassen musste. Weiter belegte der ausgewiesene Betrag auch den hinterlegten Wert. Gerade diese Wirkung musste sich eine Bank in einer Entscheidung vom 18.06.2008 des OLG Celle, Az.: 3 U 39/08, entgegenhalten lassen.

Der Bankkunde hatte bereits 1971 ein Sparkonto eröffnet und als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt. Obwohl dieses Darlehen schon 1982 erledigt wurde, sandte die Bank das Sparbuch erst 2005 zurück mit einem Restguthaben von rund 8.000,00 €, wohl in der Annahme das diese Summe bereits mit dem Darlehen verrechnet worden war. Dies war im Sparbuch allerdings nicht vermerkt und der Kunde forderte nun die Zahlung.

Nachdem er in erster Instanz verloren hatte, weil das Gericht meinte, dass er nach so langer Zeit beweisen müsste, dass die Forderung wirklich bestünde, gab das OLG Celle der Klage statt. Es argumentierte, dass auch nach dieser Zeit das Sparbuch grundsätzlich die Forderung vollständig beweist. Die Bank müsse, auch wenn Ihr nunmehr die Unterlagen fehlen um etwas anderes zu beweisen, das Sparbuch gegen sich gelten lassen.




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