Aufklärungspflicht der Bank bei Grundstückskontamination
Nur wenigen Menschen ist es möglich den Traum von den eigenen vier Wänden bar zu zahlen, so dass regelmäßig eine Bank in die Finanzierung einbezogen wird. Meistens hat diese keine besondere Kenntnis vom Grundstück und begnügt sich mit solchen Informationen, die ihr eine Bewertung des finanziellen Risikos erlauben. Aus dem Kaufvertrag selbst hält sie sich hingegen raus. Dies hat zur Folge, dass sie vom Grundstück nicht viel weiß und der Käufer sich wegen eventueller Mängel an den Verkäufer halten muss, wobei praktisch immer ein Sachmangelausschluss vereinbart wird.
Manchmal kommt es aber doch vor, dass die Bank mehr weiß als der Käufer. Ihre Aufklärungspflichten hat das OLG Karlsruhe in einer nun veröffentlichten Entscheidung, Urteil vom 15.7.2008, Az.: 17 U 4/07, beleuchtet:
Die Mutter des Klägers hatte durch ein Darlehen der Beklagten ein Grundstück erworben auf dem vorher eine Färberei und chemische Reinigung betrieben worden war, was auch beide Parteien wussten. Allerdings hatte die beklagte Bank vorher einen Teil des Areals selbst angemietet und von einem Selbstkauf abgesehen, weil ihr die notwendigen Sanierungskosten für die Kontamination des Bodens zu hoch waren. Von dieser Kontamination und den Kosten wussten der Kläger und seine Mutter nichts.
Das Gericht hat einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von den notwendigen Sanierungskosten gegen die Bank angenommen. Zwar sei die Bank weder aus einem Beratungs- oder Auskunftsvertrag noch aus einer langjährigen Geschäftsverbindung verpflichtet derartiges mitzuteilen, doch treffe sie aus dem konkreten Darlehensvertrag eine Nebenpflicht den Darlehensnehmer auf derartige Umstände hinzuweisen. Gerade wenn ein konkreter Wissensvorsprung im Hinblick auf ein spezielles Risiko besteht muss dies mitgeteilt werden.
Spiegelbildlich hierzu wird ein Bank auch erwarten können, dass ein Käufer ihr mitteilt, wenn er von derleit Risiken weiß, die als Folge Einfluss auf die Finanzierung haben können. Allgemein sind die Vertragspartner gehalten, den anderen vor ihnen bekannten Gefahren zu schützen oder wenigstens aufzuklären.
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