Arglistige Täuschung über Hengstmanieren rechtfertigt sofortige Minderung
Mit Urteil vom 9. Januar 2008 hat der BGH, Az.: VIII ZR 210/06, entschieden, dass sogenannte Hengstmanieren bei einem Wallach nicht nur einen Mangel darstellen können, sondern im Falle einer arglistigen Täuschung unmittelbar eine Reduzierung des Kaufpreises begründen.
Die Klägerin hatte einen Wallach gekauft und den Preis gemindert, nachdem dieser wegen einer nicht vollständig gelungen Kastration Hengstmanieren zeigte. Die Vorinstanzen setzten sich mit der Frage eines Mangels und einer Täuschung nicht auseinander, sondern lehnten einen Anspruch schon aus formalen Gründen ab, weil keine Fristsetzung zur Nachbesserung erfolgt war. Unabhängig von der Frage, ob eine solche überhaupt möglich wäre, stellte der BGH fest, dass eine Aufforderung entbehrlich war, weil die Vertrauensgrundlage bei einer arglistigen Täuschung entfällt. Dem Verkäufer steht daher kein Nacherfüllungsrecht zu.
Das OLG hat nunmehr noch zu klären, ob tatsächlich eine Täuschung gegeben war.
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