Anrecht auf Beratungshilfe

08.12.2009  • Allgemein / Familienrecht

In familienrechtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit, bei außergerichtlicher Tätigkeit eines Anwaltes die Erstberatung über eine bestehende Familienversicherung abzurechnen oder Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Bei einem gerichtlichen Verfahren kann man sich zudem um Prozess­kostenhilfe bemühen.

Es ist daher empfehlenswert, bei bestehendem Anspruch auf Beratungshilfe vor Besuch des Rechtsanwaltes beim Amtsgericht (Wohnsitz des Antragstellers) einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu besorgen.

Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Antrag über ein Formular gestellt. Es gibt die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlen oder als zinsloses Darlehen vom Staat.




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