Anleger muss Pflichtverletzung der Bank beweisen

20.02.2008  • Bankrecht

Viele Anleger reagieren verständlicherweise verärgert, wenn sich ihre Hoffnungen in eine Vermögensverwaltung durch eine Bank nicht realisieren und statt eines Gewinns ein Verlust eintritt. In einer aktuellen Entscheidung des BGH, XI ZR 423/06, Urteil vom 23.10.2007, hatte die Klägerin 600.000 € als Anlage zur Verfügung gestellt. Vereinbart war, dass 30-60 % in Aktien und -fonds angelegt werden konnten und bis zu 70 % in sehr spekulative Anlagen wie Optionen und Futures eingebracht werden durften. Weiter war die Bank verpflichtet, bei einer Wertminderung um 20 % Nachricht zu geben. Nach rund zwei Jahren kündigte die Klägerin das Depot, da Verluste in Höhe von gut 15% eingetreten waren. Sie war der Ansicht, dass die Bank ihre Pflichten verletzt hatte, da Sie keine gesonderte Maߟnahmen ergriff, sondern das Geld stehen lieߟ und keine Nachricht gab.

Das Gericht sah hingegen keine Pflichtverletzung. Die Verluste allein begründeten keine entsprechende Vermutung zumal die interne Absprachen eingehalten wurden. Ein Eingreifen, besondere Maߟnahmen oder eine gesondere Benachrichtigung seien ebenfalls nicht notwendig gewesen, da keinesfalls sicher war, dass der negative Verlauf anhielt und die Bestimmung, dass eine Anzeige erst bei einem Verfall von 20 % erfolgen muss, nicht zu beanstanden sei.

Die Klägerin hätte daher konkret beweisen müssen, dass die Anlagestrategie selbst fehlerhaft war, was ihr naheliegenderweise nicht möglich war, da sie keine Daten der internen Entscheidungsabläufe hatte. Die Bank musste diese auch nicht offenlegen.

Bei erster Lektüre ist diese Entscheidung sicher nicht anlegerfreundlich. Positiv ist aber, dass Wert auf die konkrete Absprache mit der Bank gelegt wurde und der Anleger es so in der Hand hat durch seine Anlagestrategie Einfluss zu nehmen. Der Rat muss daher sein die Vereinbarung im Vorfeld hinreichend festzulegen. Dabei sollte man sich ab einem gewissen Anlagevolumen nicht nur auf die Angaben der Bank verlassen, die durchaus ein legitimes Interesse an der Risikofestlegung hat, sondern eine von der Bank unabhängige Prüfung auch der rechtlichen Seite durchführen. Die Klägerin hätte dann hier andere Konditionen wählen können, die Ihr Risiko minimiert hätte.




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