Anlagevermittler haftet für vom Prospekt abweichende Angaben

08.01.2008  • Bankrecht

Jeder Verkäufer preist die von Ihm vertriebenen Waren an um sein Geschäft zu machen. Dies hat sich im Laufe der Jahrhunderte vom Pferdekauf über den Gebrauchtwagenhandel bis zur Anlagevermittlung nicht geändert. Oftmals ist dem Käufer bewusst, dass er derartigen Anpreisungen keinen Glauben schenken darf oder zumindest skeptisch gegenüberstehen sollte. Auch den Richtern sind marktschreierische Angebote nicht unbekannt und eine Haftung für derartige Werbung wurde nicht selten abgelehnt, da man ihr nicht den Charakter einer rechtlich bindenden Garantie zuschreiben konnte oder wollte. Eine moderne Erscheinung ist, dass viele Käufer zwar bei kleineren Anschaffungen ein Höchstmaߟ an Aufmerksamkeit an den Tag legen und äusserst skeptisch sind, während sie bei Kapitalanlagen den Versprechungen des Vermittlers oder Beraters bezüglich traumhafter Renditen leicht Glauben schenken, selbst wenn das vorgelegte Zahlenmaterial bei genauer Analyse nur einen anderen zumindest weniger atemberaubenden Schluss zulässt. Der BGH hat in diesem Bereich nunmehr die Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Anlage durch den Vermittler weiter präzisiert. Im Urteil vom 12. Juli 2007, Az: III ZR 83/06, hat er ausgeführt, dass eine von einem Emissionsprospekt abweichende Darstellung des Risikos und der Rendite eines Immobilienfonds eine Haftung des Vermittlers begründet, wenn sich diese nicht realisiert. Diesen entlastet nicht, dass der Prospekt selbst zutreffende Feststellungen traf, wenn er diese durch seine eigenen Angaben entstellt. Der Anleger darf daher auf dessen Mitteilungen vertrauten und muss sich den Inhalt des Prospekts nicht in der Form zurechnen lassen, dass ihm das wirkliche Risiko und die Erfolgschancen bewusst gewesen wären. Trotz dieses positiven Ausgangs muss aber vor überzogenen Anpreisungen gewarnt werden, denn immerhin wurde die Klage in der 2. Instanz noch abgewiesen und trägt der Anleger die Beweislast für die Falschberatung. Die Mitteilungen des Vermittlers sind daher in jedem Fall schriftlich zu fixieren und stets zum Selbstschutz zu hinterfragen.




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