Amtsgericht Ludwigsburg versagt Bausparkasse Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen

21.10.2015  • Bankrecht

Ein aktuelles Streitthema ist die Frage, ob sich Bausparkassen von langfristig bestehenden Bausparverträgen trennen können. Hintergrund ist, dass sich die Kunden bei diesen Verträgen oftmals relativ gute Zinskonditionen – zumindest in der aktuellen Niedrigzinsen – gesichert haben. Die Bausparkassen versuchen nun durch eine Kündigung nach § 489 BGB diese Verträge zu beenden und meinen, dass dies zehn Jahre nach Zuteilungsreife möglich sei.

Unter rein wirtschaftlichen Gründen ist es für die Bausparkassen sicher wünschenswert, diese Verträge zu beenden. Da eine vertragliche Grundlage meist nicht vorliegt, berufen sie sich auf die Regelung des § 489 Abs. 1 Ziff. 2  BGB, wonach ein Darlehen zehn Jahre nach Empfang gekündigt werden könne. Dieser Zeitpunkt sei mit der Zuteilungsreife eingetreten. Zahlreiche Gerichte sind dieser Argumentation gefolgt.

Nun hat aber das – durchaus häufig mit dieser Thematik befasste – Amtsgericht Ludwigsburg, Az: 10 C 1154/15, entschieden, dass eine solche Kündigung nicht möglich ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kunden dann Ihre Gelder weiter verzinst bekommen.

Das Gericht führt sehr dezidiert aus, warum die Bausparkasse nicht wie ein „normaler“ Darlehensnehmer zu behandeln ist, und die Situation eines Bausparvertrages eben nicht mit einem üblichen Bankkredit vergleichbar ist. Es führt dazu aus, dass das Kündigungsrecht grundsätzlich den Bankkunden im Auge hatte und nicht den „professionellen Kreditgeber“. Dieses Kündigungsrecht sollte jenen insbesondere vor eine Übervorteilung durch den „zinsbestimmenden Vertragsteil“ schützen. Beim Bausparvertrag hat aber gerade der Darlehensnehmer – in der Ansparphase also die Bausparkasse – die Zinsen festgelegt.

Auch in formaler Hinsicht stellt das Gericht klar, dass die Kündigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da in dieser Fallgestaltung die bloße Zuteilungsreife noch nicht eine vollständige Auszahlung des Darlehens darstelle.

Schließlich weist das Gericht durchaus pointiert darauf hin, dass die Bausparkassen in anderen Fällen gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen betonen, wenn Sie zum Beispiel Ihre Praxis verteidigen, Abschlussgebühren zu berechnen.

Insgesamt ist dies ein positives Signal für die Kunden, welche auf eine langfristige, vertrauensvolle Partnerschaft gesetzt haben, und nun Ihr Zinskonditionen behalten wollen.




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