Was der Chef künftig darf – Der Arbeitnehmerdatenschutz wird 2011 verschärft

08.12.2010  • Allgemein / Arbeitsrecht

Nach den Skandalen zur Mitarbeiterüberwachung bei der Bahn, Lidl und anderen Unternehmen hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmerdatenschutz verbessert. Ab 2011 sind folgende Bereiche neu geregelt:

» das Fragerecht des Arbeit­gebers

» die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen

» die Videoüberwachung

» der Einsatz von Ortungs­sys­temen

Der neu geregelte Datenschutz des Arbeitsnehmers beginnt bereits bei der Recherche des Arbeitsgebers zur Bewerbung.

Nicht mehr zulässig ist die Internetrecherche in privaten Netzwerken. Zwar kann er sich in allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitung oder Internet über den Bewerber erkundigen.

Was aber soziale Netzwerke angeht, die hauptsächlich der privaten Kommunikation dienen (beispielsweise facebook, studiVZ, schülerVZ oder StayFriends), darf er sich nicht erkundigen.

Wohl aber kann der Arbeitgeber sich sozialer  Netzwerke bedienen, die der Darstellung beruflicher Qualifikation dienen, wie Xing oder Linked In.

Das Fragerecht im Einstellungsverfahren sieht ebenfalls mehr Schutz für den Bewerber vor. Fragen des Arbeitgebers dürfen nur die Daten betreffen, die notwendig sind, um die Eignung des Bewerbers für die in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. Ebenfalls darf er Kontaktdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail­adresse erfragen.

Sowohl für Bewerber als auch für bereits angestellte Mitarbeiter gilt: Ärztliche Untersuchungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitsplatz spezifische Anforderungen an die Gesundheit stellt. Die Ärzte dürfen  dem Arbeitgeber allerdings nur mitteilen, ob eine Eignung vorliegt; Diagnosen fallen unter das Arztgeheimnis. Blutuntersuchungen zur Klärung einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sind nicht routinemäßig erlaubt.

Der Überwachung von Mitarbeitern setzt der Gesetzgeber klare Grenzen. So darf der Arbeitgeber die Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet im erforderlichen Maß kontrollieren, soweit es für die Gewährleistung des technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken, aber auch zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle notwendig ist.

Der Inhalt von Telefonaten steht allerdings unter besonderem Schutz.

Bei der heimlichen Videoüberwachung versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. Sie ist unzulässig. Offene Videoüberwachung ist erlaubt, etwa als Zutrittskontrolle, zur Sicherheit oder Qualitätskontrolle, solange sie verhältnismäßig und zur Wahrung betrieblicher Interessen erforderlich ist. Betriebsräume, die überwiegend privaten Bedürfnissen der Mitarbeiter dienen, dürfen nicht überwacht werden. Dazu zählen beispielsweise Sanitär- und Umkleideräume.

Steht ein Mitarbeiter im Verdacht, eine Straftat oder andere schwer wiegende Pflichtverletzungen begangen zu haben, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen automatisierte Datenabgleiche seiner Daten stattfinden.

Die Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ortungssysteme wie GPS ist nur während der Arbeits- und Bereitsschaftszeiten oder zur Koordinierung des Einsatzes erlaubt.

Für biometrische Daten gilt: Sie dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen zur Autorisierung oder Authentifikation notwendig ist und dem keine schutzwürdigen Belange des Mitarbeiters entgegen stehen.




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