Willkürliche Kündigung von Bausparverträgen

11.06.2015  • Allgemein

Ein aktuelles Ärgernis unserer Mandanten ist die Kündigung von langlaufenden Verträgen durch Bausparkassen.

Ohne Vorankündigung erhalten die Kunden eine Schreiben mit dem die Auflösung der Guthaben und Mitteilung einer Bankverbindung zur Auszahlung verlangt wird. Dies ist zunächst einmal überraschend, denn vertraglich steht den Bausparkassen regelmäßig kein Kündigungsrecht zu.

Wirtschaftlich motiviert ist dies vor allem durch die relativ hohe Verzinsung der Guthaben im Verhältnis zu den aktuellen Niedrigzinsen. Rechtlich begründet wird dies mit einem gesetzlichen Kündigungsrecht aus § 489 BGB.

Darlehen mit einer langen Laufzeit können nach zehn Jahren gekündigt werden. Dies dient regelmäßig dem Schutz des Verbrauchers gegen lange Bindungen an eine Bank. Die Bausparkassen interpretieren so den Bausparvertrag in ein Darlehen an sich selbst. Noch sind zu dieser Frage keine obergerichtlichen Entscheidungen bekannt.

Überwiegend wird diese Einschätzung nicht geteilt, wobei zuzugestehen ist, dass die verbraucherschützenden Stimmen überwiegen, während sich die Bankenseite relativ still verhält. Vor diesem Hintergrund sehen wir gute Chancen für die Kunden erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen und ihnen die günstigen Zinsen weiter zu sichern.




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