Im Glauben ans Eheglück geschenkt

19.03.2010  • Allgemein / Familienrecht

Schenkungen an das Schwiegerkind können nach gescheiterter Ehe zurückgefordert werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2010 eine grundlegende Entscheidung darüber getroffen, ob Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind nach gescheiterter Ehe zurückfordern können. Zugleich wurde bestimmt, wie diese Schenkung in der Vermögensaufstellung des Schwiegerkindes aufzuführen ist und sie somit Einfluss auf die güterrechtlich Auseinandersetzung der Beteiligten nimmt.
Mit diesem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den so genannten „unbenannten Zuwendungen“ radikal aufgegeben.

» Die bisherige Rechtssprechung

Bisher war es so, das Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind, die um der Ehe willen hingegeben worden sind, nicht zurückfordern konnten.

» Die neue Rechtssprechung

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllen auch schwiegerelterliche Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB, wenn diese Schenkung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt ist.

» Die Begründung

Regelmäßig ist festzustellen, dass bei den Schwiegereltern die Vorstellung besteht, die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind werde Bestand haben. Wird diese Vorstellung allerdings nicht erfüllt und die Ehe scheitert, entfällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung. Das heißt, die Schwiegereltern können sie zurückfordern.

» Die weiteren Folgen

Bisher wurden Schenkungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Anfangsvermögen bei dem Schwiegerkind nicht berücksichtigt. In das Endvermögen flossen sie hingegen auch bisher ein, sofern die Schenkung noch vorhanden war. Das hieß bisher auch, dass das Schwiegerkind ggf. in Höhe der hälftigen Schenkung zugewinnausgleichspflichtig gegenüber dem ehemaligen Partner, also Kind der Schwiegereltern, werden konnte.
Nach der jetzt geltenden Rechtsprechung ist die Schenkung allerdings sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen – soweit noch vorhanden – einzustellen. Die Werte des Anfangsvermögens und des Endvermögens werden allerdings nicht dadurch berührt, da wegen des nun juristisch gegebenen Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern zeitgleich ein Rückforderungsanspruch als Verbindlichkeit einzustellen ist.

» Das Problem I

Ungerechtigkeiten werden sich jetzt insbesondere dann ergeben können, wenn vor dem Wechsel der Rechtsprechung bereits Vereinbarungen getroffen wurden oder eine Entscheidung des Gerichtes ergangen ist. In diesen Fällen wurde die jetzige Rechtsprechung verständlicherweise noch nicht berücksichtigt, die Schwiegereltern können aber aufgrund der jetzt gegebenen Möglichkeiten den Rückforderungsanspruch durchsetzen.
Der Bundesgerichtshof sieht, dass ungerechte Ergebnisse eintreten können, nimmt dies jedoch mit dem Hinweis darauf in Kauf, dass der entscheidende Richter das Ergebnis des güterrechtlichen (früheren) Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruches „ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles berücksichtigen wird“.
Welche Kriterien der Tat­richter allerdings bei der Ge­samt­abwägung zugrunde legt, lässt der Bundesgerichtshof unbeantwortet.

» Das Problem II

Ungerechtigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn etwa die Schwiegereltern ein besseres Verhältnis zu dem Schwiegerkind als zu ihrem eigenen Kind haben und dementsprechend überhaupt nicht beabsichtigen, tatsächlich ihre Schenkung zurückzufordern.
Auch in diesem Falle muss nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die fiktive Rückforderung der Schwiegereltern in die Bilanz eingestellt werden, die letztlich gar nicht zum Tragen kommt. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall tatsächlich das eigene Kind benachteiligt werden würde.

» Das Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes führt zu großen Unwägbarkeiten. Deshalb ist bei güterrechtlichen Auseinandersetzung immer sehr genau zu prüfen, ob es Zuwendungen von den Schwiegereltern gegeben hat und wie diese zu behandeln sind.




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